Iranischer Asylsuchender mit abgewiesenem Asylgesuch in Deutschland: Nichteintreten in Schweiz wegen Dublin-Zuständigkeit Deutschlands (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 04.01.2019
- Geschäftsnummer
- D-7250/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO
Zusammenfassung
Ein iranischer Staatsangehöriger suchte in der Schweiz Asyl, obwohl er bereits am 30. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt und dort einen negativen Entscheid erhalten hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte daraufhin das schweizerische Asylgesuch ab und ordnete die Überstellung nach Deutschland an. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht die fehlende Zuständigkeit Deutschlands, mangelnde medizinische Versorgung und schwere Depressionen infolge der Unterbringung in einem abgelegenen Dorf sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Nichteintretensverfügung des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches abgewiesen wurde, und dass die deutschen Behörden am 11. Dezember 2018 innerhalb der gesetzlichen Frist der Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt hatten. Damit war Deutschland nach Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zuständig, und die Schweiz durfte gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eintreten. Der Beschwerdeführer brachte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gründe vor, die die deutsche Zuständigkeit widerlegten, sodass kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorlag (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auch die behaupteten menschenrechtlichen Defizite – etwa mangelnde medizinische Versorgung oder schwere Depressionen – reichten nicht aus, um systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder ein konkretes und ernsthaftes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes darzutun (Art. 22 AsylG, Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ein Selbsteintritt nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 war daher nicht geboten, da das SEM im Ermessen nach Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG keinen gesetzeswidrigen Fehler begangen hatte. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ebenso wie die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Regeln auch bei schweren individuellen Belastungen, solange keine konkreten, staatlich verursachten Menschenrechtsverletzungen nachgewiesen werden.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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