Asylsuchender mit Fingerabdruck in Eurodac in Deutschland registriert: Nichteintreten in Schweiz rechtmäßig, Dublin-Zuständigkeit Deutschlands festgestellt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 30.06.2023
- Geschäftsnummer
- D-3548/2023
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 9 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 2017 VI/5
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl, doch ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er bereits in Deutschland Asyl beantragt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) entschied daher, auf das Gesuch nicht einzutreten und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Er machte geltend, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, er habe in Deutschland nur widerwillig Fingerabdrücke abgeben müssen, und er habe in der Schweiz Freunde sowie gesundheitliche Probleme. Er legte zudem fremdsprachige Dokumente bei.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in Deutschland Asyl beantragt hatte, was durch den Eurodac-Abgleich eindeutig belegt war; die deutschen Behörden hatten am 13. Juni 2023 der Rückübernahme zugestimmt. Damit war Deutschland gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zuständig, und das SEM durfte auf das Asylgesuch nicht eintreten. Die Argumente des Beschwerdeführers, sein Ziel sei die Schweiz gewesen und er habe in Deutschland unter Zwang gehandelt, änderten nichts daran, dass die Dublin-III-VO kein Recht auf Staatswahl einräumt (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO). Auch die Behauptung, seine Cousine sei in Deutschland nach Afghanistan zurückgeschickt und dort gestorben, reichte nicht aus, um eine Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes nach Art. 3 EMRK zu begründen. Seine Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren weder bei der Gesundheitsdienststelle des Bundesasylzentrums noch in der Beschwerde konkretisiert, so dass sie keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse darstellten. Zudem hatte der Beschwerdeführer selbst mehrfach angegeben, keine Verwandten in der Schweiz zu haben, weshalb auch Art. 8 EMRK nicht einschlägig war. Die eingereichten fremdsprachigen Dokumente wurden als irrelevant für die Zuständigkeitsfrage verworfen. Die Vorinstanz hatte somit zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), die Rückübernahme nach Deutschland angeordnet (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) und keinen Selbsteintritt aus humanitären Gründen vorgenommen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Kriterien ohne subjektive Ausnahmen und unterstreicht die hohe Beweislast für individuelle Überstellungshindernisse.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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