Asylsuchender aus Afghanistan mit vorherigem Asylgesuch in Italien: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit und Ablehnung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 13.12.2021
- Geschäftsnummer
- F-5305/2021
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 29a AsylV1 Art. 83 BGG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 31 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl, obwohl er zuvor bereits in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf sein Gesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an, weil Italien gemäss der Dublin-III-Verordnung zuständig war. Der Asylsuchende erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen sowie einen Vollzugsstopp. Er führte gesundheitliche Probleme, mangelhafte Versorgung in Italien und den Wunsch, bei seinem minderjährigen Bruder zu bleiben, als Gründe gegen die Rücküberstellung ins Feld.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien tatsächlich ein Asylgesuch gestellt hatte, was die Zuständigkeit Italiens nach Kapitel III der Dublin-III-Verordnung begründete. Da die italienischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des SEM innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht beantwortet hatten, wurde die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannt. Das Gericht sah keine hinreichenden Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen im italienischen Asylsystem, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würden; Italien ist Signatarstaat der relevanten völkerrechtlichen Übereinkommen und hält nach bisherigen Erkenntnissen die EU-Richtlinien ein. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen in Italien – etwa medizinische Versorgung, finanzielle Unterstützung und rechtliche Beratung – widersprachen nicht dieser Einschätzung. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Seine psychischen Probleme mit Schlaflosigkeit, Herzrasen und Kopfschmerzen stellten kein individuelles Überstellungshindernis dar, da ihm in Italien die notwendige medizinische Behandlung nicht verweigert würde; die schweizerischen Vollzugsbehörden würden zudem die medizinischen Umstände bei der konkreten Gestaltung der Überstellung berücksichtigen und die italienischen Behörden vorab informieren. Der medizinische Sachverhalt war zudem genügend abgeklärt, sodass eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht angezeigt war. Die Vorinstanz handelte daher zu Recht, indem sie gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Parteientschädigung wurden abgewiesen; die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 7. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fiel mit diesem Urteil dahin.
Das Urteil bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Kriterien und setzt hohe Anforderungen an den Nachweis systemischer Schwachstellen oder individueller Überstellungshindernisse. Es verdeutlicht, dass einzelne Defizite in der Aufnahmepraxis eines Dublin-Staates nicht automatisch zur Annahme einer völkerrechtlichen Unzumutbarkeit führen, solange der Staat grundsätzlich seine Verpflichtungen erfüllt und konkrete Risiken für den Einzelfall nicht nachgewiesen werden können.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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