Asylsuchender mit leichter depressiver Verstimmung wird nach Italien überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig, systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem nicht nachgewiesen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 15.10.2019
- Geschäftsnummer
- F-5271/2019
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 22 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl und wurde daraufhin vom Staatssekretariat für Migration (SEM) aufgrund des Dublin-Verfahrens zur Rücküberstellung nach Italien verwiesen, weil seine Fingerabdrücke dort am 1. März 2019 erfasst worden waren. Er erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, aufgrund seiner psychischen Probleme – Schlafstörungen, Selbstgespräche, depressive Verstimmung – sei er als verletzliche Person zu qualifizieren und müsse aus humanitären Gründen in der Schweiz bleiben. Er argumentierte, die Unterbringungs- und Gesundheitsversorgung in Italien sei mangelhaft und die italienischen Behörden würden ihm nicht angemessen begegnen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Verfügung des SEM vom 30. September 2019, mit der auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Überstellung nach Italien angeordnet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass Italien gemäss Dublin-III-VO zuständig ist, weil der Beschwerdeführer am 1. März 2019 in Italien daktyloskopiert wurde und die italienischen Behörden ihr Einverständnis zur Übernahme durch Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innerhalb der gesetzlichen Frist implizit signalisierten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer ist ein lediger Mann ohne Kinder; daher fallen die vom EGMR im Tarakhel-Urteil geforderten individuellen Zusicherungen Italiens nicht an. Seine gesundheitlichen Probleme – eine leichte depressive Episode und depressive Verstimmung – sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK begründen würden. Auch die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe reichen nicht aus, um systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem nachzuweisen; das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält. Das SEM hat zudem keinen Ermessensmissbrauch begangen, indem es das Selbsteintrittsrecht nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausübte, da die Voraussetzungen für humanitäre Gründe nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Dublin-Kriterien auch bei psychischen Gesundheitsproblemen bestätigt und klarmacht, dass ledige Asylsuchende mit leichten Depressionen nicht automatisch als verletzlich im Sinne der Dublin-III-VO gelten.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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