Asylsuchender aus Afghanistan mit Fingerabdrücken in Eurodac-Datenbank: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens wirksam (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 25.11.2021
- Geschäftsnummer
- E-5040/2021
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 23 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO. Art. 23 Dublin-III-VO. Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Staatsangehöriger stellte am 14. Oktober 2021 in der Schweiz einen Asylantrag. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 26. August 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ersuchte daraufhin die italienischen Behörden um Wiederaufnahme gemäss Dublin-III-Verordnung. Da diese innerhalb der gesetzten Frist nicht antworteten, galt die Zuständigkeit Italiens als implizit anerkannt. Das SEM trat daher auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Der Asylsuchende erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, er sei in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem Zelt untergebracht worden, habe keine ausreichende Kleidung, Nahrung oder medizinische Versorgung erhalten und sei psychisch belastet. Er legte WhatsApp-Nachrichten und medizinische Unterlagen vor, um seine Vorbringen zu untermauern. Die Beschwerde richtete sich gegen den Nichteintretensentscheid und die Überstellungsverfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank zweifelsfrei belegen, dass er am 26. August 2021 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. Da die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht auf das Übernahmeersuchen vom 26. Oktober 2021 antworteten, war gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt. Das Gericht hielt fest, dass das italienische Asylsystem zwar Schwachstellen, aber keine systemischen Mängel aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Der Beschwerdeführer konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer solchen Behandlung darlegen; seine Schilderungen über Unterkunft in Zelten, Kälte, fehlende Kleidung und Nahrung sowie mangelnde medizinische Versorgung blieben unbestätigt und wurden durch die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten nicht stichhaltig belegt, da es sich dabei um bloße Parteibehauptungen handelte. Auch sein gesundheitlicher Zustand – eine Geschwulst am Hinterkopf und psychische Belastung – rechtfertigte keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Art. 3 EMRK, da er in Italien bereits ärztliche Hilfe erhalten hatte und Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fanden daher keine Anwendung. Damit war das SEM zu Recht gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hatte die Überstellung nach Italien gemäss Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet.
Das Gericht wies zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerde aussichtslos war und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da dieser das Verfahren verloren hatte.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Dublin-Zuständigkeit bestätigt und klarmacht, dass bloße Behauptungen ohne objektive Belege – etwa WhatsApp-Nachrichten – nicht ausreichen, um systemische Mängel oder ein individuelles Risiko einer unmenschlichen Behandlung nachzuweisen. Sie stützt sich auf aktuelle Referenzurteile zu Italien und betont die Vermutung der Rechtskonformität eines Dublin-Mitgliedstaates, die nur durch konkrete und erhebliche Vorbringen erschüttert werden kann.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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