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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender stellt in Kroatien Asylgesuch am 25. September 2023, wird in der Schweiz am 8. November 2023 registriert: Nichteintreten aufgrund Dublin-III-VO und Ablehnung des Selbsteintrittsrechts wegen fehlender systemischer Schwachstellen (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
19.12.2023
Geschäftsnummer
D-6846/2023
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus der Türkei reiste über Bosnien, Kroatien, Slowenien und Serbien in die Schweiz und stellte dort am 8. November 2023 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass er bereits am 25. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, und ordnete daher aufgrund der Dublin-III-Verordnung die Nicht-Eintritt in das Asylverfahren sowie die Wegweisung nach Kroatien an. Der Beschwerdeführer machte geltend, das kroatische Asylverfahren weise systemische Schwachstellen auf und er sei Opfer eines Push-Backs geworden; zudem behauptete er, in Kroatien nicht verständigt worden zu sein und keinen Dolmetscher erhalten zu haben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die materielle Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, worauf der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Kroatien zu weisen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, was durch den Eurodac-Abgleich vom 9. November 2023 bestätigt wurde. Die kroatischen Behörden hatten am 30. November 2023 dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt, sodass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben war. Das Gericht hielt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie beabsichtigt, in Kroatien Asyl zu beantragen, nichts an dieser Zuständigkeit ändere, da bereits die Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates ausreiche. Es verwies darauf, dass unbelegte Behauptungen über fehlende Dolmetscher oder mangelnde Information zum Dublin-Verfahren nicht ausreichten, um systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem zu begründen. Auch die von ihm zitierten Berichte zu Push-Backs und allgemeiner Lage ließen keine systematische Handlungsweise erkennen. Der Beschwerdeführer legte weder eine kroatische Wegweisungsverfügung vor noch konnte er ein konkretes und ernsthaftes Risiko darlegen, wonach Kroatien ihn nicht wieder aufnehmen oder seinen Asylantrag unions- und völkerrechtskonform prüfen würde. Es wurde festgestellt, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Folterverbotsübereinkommens und der Flüchtlingskonvention ist und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Auch die von ihm vorgetragene allgemeine Kritik an den Unterkunftsbedingungen – bei einem Aufenthalt von nur zwei Tagen – vermochte nicht zu zeigen, dass Kroatien die ihm nach der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Zudem wurde klargestellt, dass ihm bei Bedarf der Rechtsweg in Kroatien zur Durchsetzung seiner Rechte offenstehe. Seine Angaben zum Gesundheitszustand blieben ununterstützt durch medizinische Unterlagen. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine gesetzeswidrige Ermessensausübung durch das SEM beim Selbsteintrittsrecht nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil bestätigt die strenge Anwendung der Dublin-III-Verordnung und setzt hohe Beweisstandards für die Geltendmachung systemischer Schwachstellen im Aufnahmestaat. Es verdeutlicht, dass allgemeine Behauptungen und Einzelereignisse nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Dublin-Staates zu verneinen, solange kein konkretes, ernsthaftes Risiko einer Verletzung der Menschenrechte nachgewiesen wird. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Dublin-Verfahren und unterstreicht die Bedeutung konkreter, dokumentierter Nachweise für die Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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