Asylsuchender aus Burundi stellt in Kroatien Asylgesuch, dann in der Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Verfahren und Ablehnung der Ausnahmeklausel (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 19.12.2022
- Geschäftsnummer
- E-5787/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 2 CEDAW Art. 3 CEDAW Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 3 FoK Art. 4 FoK Art. 56 VwVG
Zusammenfassung
Ein burundischer Asylsuchender stellte am 17. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch, was durch einen Fingerabdruckabgleich bestätigt wurde. Am 26. Oktober 2022 stellte er in der Schweiz ein weiteres Gesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat darauf nicht ein und ordnete seine Rücküberstellung nach Kroatien an. Der Beschwerdeführer wandte ein, in Kroatien misshandelt worden zu sein, berichtete von gewaltsamer Fingerabdrucknahme und behauptete, dort kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er argumentierte zudem, dass kroatische Push-back-Praktiken und mangelnde medizinische Versorgung eine Rückkehr unmenschlich machen würden. Er beantragte, die Verfügung aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Fingerabdruckabgleich zweifelsfrei belegt, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, worauf die kroatischen Behörden am 6. Dezember 2022 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ihre Zustimmung zur Rückübernahme erteilten. Damit war Kroatien als zuständiger Mitgliedstaat festgelegt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten individuellen Misshandlungen rechtfertigten keine Annahme systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylsystem im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, da solche Vorwürfe nicht auf eine strukturelle Verletzung der Menschenrechte hindeuteten. Die vom Beschwerdeführer angeführten Push-backs betrafen ausschliesslich illegale Grenzübertritte an Kroatiens Aussengrenzen zu Bosnien und Herzegowina sowie Serbien und waren daher für die rechtliche Beurteilung einer regulären Dublin-Rücküberstellung nach Zagreb ohne Relevanz. Sein gesundheitlicher Zustand – er gab an, keine körperlichen Beschwerden zu haben, jedoch oft an die Erlebnisse zu denken – reichte nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, da weder ein fortgeschrittenes Krankheitsstadium noch ein realistisches Risiko einer raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands vorlag. Auch die Berichte über Missstände im kroatischen Asylsystem führten zu keiner anderen Einschätzung, da die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die Lage der Dublin-Rücküberstellten korrekt eingeschätzt hatte. Die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG war somit rechtmässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Regeln und die hohe Hürde für die Ausnahmeklausel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bei individuellen Vorwürfen gegen einzelne Beamte.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.