Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 9 Dublin-III-VO

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender kehrt nach Dublin-Überstellung nach fünf Jahren in die Schweiz zurück: Wegweisung nach Italien zulässig, da kein schriftliches Folgegesuch eingereicht und keine individuellen Überstellungshindernisse vorliegen (Art. 64a AIG)

Datum
11.03.2022
Geschäftsnummer
F-2715/2021
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 83 BGG Art. 2 Dublin-III-VO Art. 3 Dublin-III-VO Art. 9 Dublin-III-VO Art. 13 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 56 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus Sri Lanka war 2017 erstmals in die Schweiz eingereist und hatte dort Asyl beantragt. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat nicht auf das Gesuch ein und ordnete seine Wegweisung nach einem anderen Dublin-Staat an. Der Beschwerdeführer hielt sich danach illegal in der Schweiz auf und kehrte im November 2020 erneut in das Land zurück. Er äusserte bei einer Befragung den Wunsch, in der Schweiz erneut Asyl zu beantragen, reichte jedoch kein schriftliches und begründetes Folgegesuch ein. Das SEM leitete daraufhin ein sogenanntes Kategorie-III-Dublin-Verfahren ein, ersuchte Italien um Übernahme und verfügte nach dessen stillschweigender Zustimmung die Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und machte geltend, die Schweiz müsse sein Asylgesuch behandeln, weil Italien ihm keinen effektiven Schutz gewähre, er dort keine angemessene medizinische Versorgung erhalten würde und seine Schwester in der Schweiz lebe. Er behauptete zudem, in Italien sei sein Asylverfahren nur formal abgeschlossen worden und er habe dort keine staatliche Unterstützung erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Wegweisung nach Italien. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer 2017 erstmals in die Schweiz eingereist war und dort Asyl beantragt hatte, worauf das SEM nicht eingetreten war und ihn nach einem anderen Dublin-Staat hatte überstellen lassen. Nachdem er sich seit Juli 2017 illegal in der Schweiz aufgehalten hatte, kehrte er am 17. November 2020 erneut ins Land zurück. Bei der Befragung vom 21. April 2021 äusserte er lediglich mündlich den Wunsch nach einem neuen Asylgesuch, ohne jedoch die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche und begründete Eingabe gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG einzureichen. Daher galt er als illegal anwesende Person, und das SEM durfte korrekterweise ein Kategorie-III-Dublin-Verfahren durchführen und die Wegweisung nach Italien verfügen. Der Eurodac-Abgleich bestätigte, dass er am 31. Januar 2018 in Italien Asyl beantragt hatte, und die italienischen Behörden hatten innerhalb der Frist zum Übernahmeersuchen des SEM vom 27. April 2021 keine Stellung genommen, weshalb deren Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO stillschweigend angenommen wurde. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt zwar in der Schweiz, gilt aber nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, und es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, da sie bereits seit 2014 hier lebt und er erst 2017 bzw. 2020 einreiste. Der Beschwerdeführer machte weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren gesundheitliche Probleme geltend, und die kantonale Migrationsbehörde bestätigte, dass ihm keine medizinischen Akten bekannt seien. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Folterverbots und der Genfer Flüchtlingskonvention und hält seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein; es gibt keine konkreten und ernsthaften Hinweise dafür, dass es den Non-Refoulement-Grundsatz missachten würde. Das neue italienische Aufnahmesystem SAI steht allen Asylsuchenden offen, auch Dublin-Rückkehrenden, und Ausländer mit irregulärem Aufenthalt haben gesetzlich garantierten Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Damit sind weder systemische noch individuelle Überstellungshindernisse gegeben, und die Wegweisung nach Italien ist zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1–4 AIG. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die unentgeltliche Prozessführung wurde gewährt, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war; eine amtliche Verbeiständung wurde nicht gewährt, da keine Kosten entstanden sind. Dieses Urteil bestätigt die strikte Anwendung der Dublin-Regeln auch bei Rückkehr nach erfolgter Dublin-Überstellung und klärt, dass ein mündlicher Asylwunsch bei einer Befragung nicht ausreicht, um ein neues Asylverfahren einzuleiten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide