Asylsuchender aus Afghanistan behauptet Minderjährigkeit, doch forensische Altersdiagnostik ergibt Mindestalter von 19 Jahren: Nichteintreten auf Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bestätigt
- Datum
- 12.12.2022
- Geschäftsnummer
- E-5629/2022
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 29a AsylV1 Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Asylsuchender reiste im September 2022 illegal in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Er gab an, minderjährig zu sein. Ein Fingerabdruckabgleich ergab jedoch, dass er bereits am 14. September 2022 in Österreich registriert und dort ebenfalls um Asyl nachgesucht hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte daraufhin das Asylgesuch ab und ordnete die Überstellung nach Österreich an. Der Beschwerdeführer bestritt, in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, und behauptete, seine Tazkira sei ihm an der Grenze abgenommen und verbrannt worden. Er legte keine Kopien vor. Das SEM ließ sein angegebenes Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den (…) anpassen und stellte einen Bestreitungsvermerk aus. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Er hatte weder Identitätspapiere noch Kopien davon vorgelegt; seine Angaben zum Verlust der Tazkira und Impfkarte wurden als unplausibel bewertet. Seine Aussagen zur Schulbildung waren rechnerisch widersprüchlich, und seine Erklärungen zum Geburtsdatum in Österreich standen in eklatantem Widerspruch zu früheren Angaben. Das forensische Altersgutachten vom 8. November 2022 ergab ein Mindestalter von 19.0 Jahren, basierend auf einer Schlüsselbeinanalyse im Stadium 3c nach Kellinghaus, das nach aktueller wissenschaftlicher Studienlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über 18 Jahre bedeutet. Die zahnärztliche Untersuchung bestätigte diesen Befund. Damit fiel Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO als Zuständigkeitskriterium für unbegleitete Minderjährige weg, und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs blieb bestehen. Die österreichischen Behörden hatten das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht innerhalb der Frist beantwortet, wodurch ihre Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannt wurde. Ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV1 war nicht gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung in Österreich darlegen konnte und seine gesundheitlichen Beschwerden (Beinschmerzen, Brustschmerzen, Halsschmerzen) nicht so schwerwiegend waren, dass eine Überstellung gegen Art. 3 EMRK verstossen hätte. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, da die Begehren aussichtlos waren. Dieses Urteil ist insbesondere für die Anwendung der forensischen Altersdiagnostik im Asylverfahren und die Prüfung von Wiederaufnahmeverfahren nach Dublin-III-VO von Bedeutung.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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