Asylsuchender aus Afghanistan hatte in Bulgarien Asyl beantragt: Dublin-Überstellung nach Bulgarien zulässig, da keine systemischen Mängel und kein individuelles Überstellungshindernis nach Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 20.07.2023
- Geschäftsnummer
- E-3907/2023
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 17 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 EMRK-widrigen Art. 3 FoK Art. 65 VwVG Art. 3 ublin-III-VO
Zusammenfassung
Ein afghanischer Staatsangehöriger suchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, in Bulgarien misshandelt worden zu sein, nachdem er dort ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte es ab, auf das Asylgesuch einzutreten, und ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an, weil dieses Land gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Der Beschwerdeführer wandte ein, Bulgarien habe bereits Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt und es bestehe ein konkretes Risiko einer erneuten unmenschlichen Behandlung bei seiner Rückkehr; zudem sei das SEM seinem Ermessen bei der Anwendung der Souveränitätsklausel unzulässig nachgekommen. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Einleitung des Asylverfahrens in der Schweiz oder zumindest die Einholung individueller Garantien durch die bulgarischen Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die bulgarischen Behörden am 9. Juni 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM innerhalb der Frist nach Art. 25 Dublin-III-VO zugestimmt hatten, wodurch die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylgesuchs feststand. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen während seiner kurzzeitigen Festhaltung in Bulgarien rechtfertigten keine Annahme systemischer Mängel im bulgarischen Asylsystem, wie das Gericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 bereits klargestellt hatte. Auch lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei seiner Rückkehr erneut inhaftiert oder einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt würde, da asylsuchende Personen mit hängigem Verfahren bei einer Dublin-Rücküberstellung direkt in Aufnahmezentren transferiert würden. Sein gesundheitlicher Zustand – eine traumatisch bedingte Handgelenksverletzung mit Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkung – war nicht so schwerwiegend, dass die Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährdet hätte; daher konnte sie nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden. Das SEM hatte zudem alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und keinen Ermessensfehler begangen, weshalb auch die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht geboten war. Die angefochtene Verfügung beruhte somit auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG sowie auf den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und der EMRK. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aussichtslos waren; die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die aufschiebende Wirkung erwies sich als gegenstandslos, da das Urteil selbst den Vollzug der Wegweisung beendete.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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