Asylsuchender mit schwerer Lungenentzündung und Intensivbehandlung in der Schweiz: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Dublin-Zuständigkeit Italiens bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 28.11.2019
- Geschäftsnummer
- F-1634/2019
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 29 AsylV Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 29a AsylV1 Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 16 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 25 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein pakistanischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er habe in Italien drei Jahre auf der Strasse gelebt und sei dort gesundheitlich schwer geschädigt worden. Nachdem Eurodac-Abgleiche seine Asylanträge in Italien vom 22. April 2015 bestätigten, ersuchte das SEM Italien um Übernahme gemäss Dublin-III-VO. Italien antwortete nicht innerhalb der Frist. Das SEM trat daher nicht auf das Asylgesuch ein und verfügte die Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer wandte ein, sein Gesundheitszustand – insbesondere eine schwere Lungenentzündung mit Intensivbehandlung – mache eine Rückkehr unmöglich und verstoße gegen das Non-Refoulement-Prinzip. Er berief sich zudem auf humanitäre Gründe und die Souveränitätsklausel. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob Italien systemische Mängel im Asylsystem aufweise und ob der Gesundheitszustand eine Überstellung verbiete.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Überstellung nach Italien anzuordnen. Es stellte fest, dass Italien gemäss Eurodac-Datenbank als zuständiger Mitgliedstaat nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO feststehe, da es das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beantwortet hatte. Die Annahme systemischer Schwachstellen im italienischen Asylsystem nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO war nicht gerechtfertigt, weil weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR solche Schwachstellen erkannt hatten; auch das sogenannte «Salvini-Dekret» ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer hatte selbst angegeben, nach Pakistan zurückkehren zu wollen, und konnte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, in Italien gegen Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verletzt zu werden. Sein Gesundheitszustand rechtfertigte nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts: Obwohl er vom 19. Januar bis Mitte März 2019 stationär behandelt worden war – unter anderem wegen ARDS bei Influenza A mit Multiorganversagen –, hatte er die ihm eingeräumte Frist zur Aktualisierung des medizinischen Sachverhalts nicht genutzt, sodass davon auszugehen war, dass er von seinen gravierenden Leiden genesen sei; zudem hielt er sich ab Ende März 2019 wieder in den ordentlichen Asylstrukturen auf. Italien verfüge über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie zugänglich zu machen. Ein Ermessensmissbrauch bei der Nichtanwendung der Souveränitätsklausel war nicht ersichtlich. Die Kosten wurden nicht auferlegt, weil dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben worden war.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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