Invalidenrentner mit minderjähriger Tochter aus Dominikanischer Republik: Ergänzungsleistung nicht erhöht, da Tochter keinen Anspruch auf IV-Kinderrente hat (Art. 9 Abs. 2 ELG)
- Datum
- 09.02.2016
- Geschäftsnummer
- 9C 492/2015
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 25 AHVG Art. 2 ATSG Art. 13 ATSG Art. 25 ATSG Art. 27 ATSG Art. 37 ATSG Art. 43 ATSG Art. 4 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 7 ELV Art. 8 ELV Art. 6 IVG Art. 35 IVG Art. 23 ZGB
Zusammenfassung
Ein Invalidenrentner beantragte eine Erhöhung seiner Ergänzungsleistungen, weil seine minderjährige Tochter seit September 2012 bei ihm lebt. Die Ausgleichskasse hatte zunächst eine Erhöhung zugesprochen, nahm diese aber später zurück und forderte die zu viel bezogenen Leistungen zurück. Der Rentner legte Einspruch ein und beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung, was abgelehnt wurde. Dagegen klagte er beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, das die Beschwerde vollumfänglich abwies. Vor dem Bundesgericht stritt er die Berechnung der Ergänzungsleistung und die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Tochter des Beschwerdeführers, obwohl sie bei ihm lebt, keinen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat, weil sie als ausländische Staatsangehörige keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz besitzt. Sie befindet sich in einem laufenden Ausweisungsverfahren, ihre Aufenthaltserlaubnis ist unsicher und sie verfügt über keine definitive Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 9 Abs. 2 ELG und den ergänzenden Bestimmungen in Art. 7 ff. ELV ist eine Miteinbeziehung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nur dann zulässig, wenn das Kind einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründet – was hier mangels Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 13 ATSG nicht gegeben ist. Daher war die ursprüngliche Neuberechnung der Ergänzungsleistung fehlerhaft und die Rückforderung der zu viel bezogenen Beträge von Fr. 2'586.- rechtmäßig. Gleichzeitig stellte das Bundesgericht fest, dass die Rechtsfrage zur Einbeziehung der Tochter bei der EL-Berechnung komplex ist und Schnittstellen zu ausländerrechtlichen und anderen sozialversicherungsrechtlichen Fragen aufweist. Die Sachlage war nicht einfach rechnerisch, sondern juristisch anspruchsvoll; die Sozialen Beratungsdienste hatten selbst die Neuberechnung angeregt, und die Behörden waren sich der Rechtslage nicht sicher. Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Interessen eigenständig wahrzunehmen und keine fachkundige Unterstützung durch öffentliche Institutionen nachweisbar war, war die anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren sachlich geboten (Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 43 ATSG, Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV). Das Bundesgericht hob daher den Entscheid zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf und verwies die Sache an die Ausgleichskasse zur Neuverfügung. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, die Gerichtskosten wurden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Ausgleichskasse auferlegt, und Parteientschädigungen wurden ausgerichtet. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein rein faktisches Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind nicht ausreicht, um dessen Einbezug bei der Ergänzungsleistung zu begründen – entscheidend ist vielmehr der gesicherte, rechtlich anerkannte Anspruch auf eine Kinderrente der IV, der wiederum vom Wohnsitz- und Aufenthaltsstatus des Kindes abhängt.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs; unentgeltliche Rechtspflege) | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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