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Justizze. Art. 10 ELG

Bundesgericht

Bezieher einer Hilflosenentschädigung der IV mit minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt darf Unterhaltsbeitrag als Ausgabe geltend machen, obwohl Kind keinen Anspruch auf Kinderrente hat (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 441 · ATF 147 V 441 · DTF 147 V 441
Datum
01.09.2021
Geschäftsnummer
9C_42/2021
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 4 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 8 ELV

Zusammenfassung

Ein Bezieher einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) beantragte, bei der Berechnung seiner Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ab Juli 2019 einen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag für seine minderjährige Tochter zu berücksichtigen, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebte. Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) lehnte dies ab, weil das Kind keinen Anspruch auf eine Kinderrente hatte und daher nicht in die gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG einzubeziehen sei. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Unterhaltsbeitrag nicht als abzugsfähige Ausgabe anerkannt habe.

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil und den Einspracheentscheid der SVA auf und verwies die Sache zur Neuverfügung an die SVA zurück. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der seit Juli 2019 mit seiner am 6. Juli 2019 geborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebte und eine Hilflosenentschädigung der IV bezog, einen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag für das Kind als Ausgabe gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG geltend machen kann – und zwar auch dann, wenn das Kind keinen Anspruch auf eine Kinderrente oder Waisenrente hat und daher nach Art. 9 Abs. 2 ELG und Art. 8 Abs. 1 ELV bei der gemeinsamen Berechnung ausser Betracht bleibt. Die bisherige Rechtsprechung, welche eine rechtsverbindliche Festsetzung des Unterhalts (richterlich, behördlich oder vertraglich) voraussetzte, wurde abgeändert: Für Bezüger einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV ist nunmehr auch ein nicht rechtsverbindlich festgelegter Unterhaltsbeitrag an minderjährige Kinder im gemeinsamen Haushalt als Ausgabe anzuerkennen, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Rentnern zu vermeiden und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sowie dem neuen Kindesunterhaltsrecht (Art. 276 Abs. 1 ZGB) Rechnung zu tragen. Die Höhe des anzuerkennenden Unterhaltsbeitrags ergibt sich nach der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (Rz. 3272.04 WEL) als Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem Betrag, den eine hypothetische gemeinsame Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde; dieser Betrag darf jedoch die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht überschreiten. Die Sache wurde an die SVA zurückverwiesen, um den EL-Anspruch unter Berücksichtigung dieses Unterhaltsbeitrags neu zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.– und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– auszurichten. Diese Entscheidung stellt eine bedeutende Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung dar und gewährleistet eine gerechtere Behandlung von IV-Bezügern mit Hilflosenentschädigung oder Taggeld, die mit ihren minderjährigen Kindern zusammenleben.

Regeste

Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]). Bei Personen, die ihre EL aufgrund einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erhalten, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und Rz. 3272.04 WEL für im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder auch ohne rechtsverbindliche Festlegung und damit abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.3.1) ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Seine Höhe entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine gemeinsame EL-Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde, wobei die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht überschriten werden dürfen (E. 4.4). Regeste Art. 9 al. 2 et art. 10 al. 3 let. e LPC; calcul de la prestation complémentaire pour les personnes qui reçoivent une allocation pour impotent de l'AI. Un calcul global des PC au sens de l'art. 9 al. 2 LPC n'a pas lieu d'être pour les personnes qui reçoivent une allocation pour impotent de l'AI (pas plus que pour les bénéficiaires d'indemnités journalières conformément à l' ATF 139 V 307 [consid. 3.2]). Pour les personnes qui perçoivent leurs PC en raison d'une allocation pour impotent ou d'une indemnité journalière de l'AI, une pension alimentaire versée en vertu du droit de la famille pour des enfants mineurs vivant dans le même ménage doit, sur la base de l'art. 10 al. 3 let. e LPC et du ch. 3272.04 DPC, être considérée comme une dépense même sans constatation juridiquement contraignante et, partant, en dérogation à la jurisprudence antérieure (consid. 3.3.1). Son montant correspond à la différence entre le montant des PC effectivement versé et le montant des PC qui aurait été déterminé sur la base d'un calcul global des PC comprenant l'enfant selon l'art. 9 al. 2 LPC, les contributions d'entretien effectivement payées ne devant pas être dépassées (consid. 4.4). Regesto Art. 9 cpv. 2 e art. 10 cpv. 3 let. e LPC; calcolo della prestazione complementare di persone che ricevono un assegno per grandi invalidi dall'AI. Un calcolo globale della PC nel senso dell'art. 9 cpv. 2 LPC non ha luogo per le persone che ricevono un assegno per grandi invalidi dall'AI (così come neppure per i beneficiari di un'indennità giornaliera conformemente alla DTF 139 V 307 [consid. 3.2]). Nel caso di persone che percepiscono la loro PC sulla base di un assegno per grandi invalidi o di un'indennità giornaliera dell'AI, una pensione alimentare versata in virtù del diritto di famiglia per i figli minorenni che vivono nella stessa economia domestica deve per l'art. 10 cpv. 3 lett. e LPC e n. 3272.04 DPC essere presa in considerazione come spesa anche senza accertamento giuridicamente vincolante e quindi in deroga alla giurisprudenza anteriore (consid. 3.3.1). Il suo importo corrisponde alla differenza tra l'importo della PC effettivamente versato e quello della PC che risulterebbe da un calcolo globale della PC con il figlio nel senso dell'art. 9 cpv. 2 LPC, fermo restando che i contributi di mantenimento effettivamente versati non devono essere superati (consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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