Ergänzungsleistungen für fremdplatzierte Kinder: Anspruch besteht auch ohne EL-Berechtigung des IV-Rentenbeziehenden Vaters (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 155 · ATF 141 V 155 · DTF 141 V 155
- Datum
- 03.03.2015
- Geschäftsnummer
- 9C_586/2014
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein geschiedener Vater, der eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, und die politische Gemeinde seines Wohnsitzes fochten gegen die Einstellung der Ergänzungsleistungen für seine zwei in einer Pflegefamilie lebenden Söhne. Die Ausgleichskasse hatte die Leistungen gestrichen, weil der Vater selbst keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr habe, da seine Einnahmen seine Ausgaben überstiegen. Strittig war, ob die gesondert berechneten Ergänzungsleistungen für die Kinder davon abhängen, dass der Elternteil selbst wirtschaftlich bedürftig ist.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die vorinstanzlichen Entscheide auf, soweit sie die Einstellung der Kinder-Ergänzungsleistungen betrafen. Es wies die Sache zur Neufestsetzung an die Ausgleichskasse zurück. Das Gericht entschied, dass der Anspruch auf gesondert berechnete Ergänzungsleistungen für Kinder, die nicht beim rentenberechtigten Elternteil leben, nicht voraussetzt, dass dieser Elternteil selbst einen rechtskräftig festgesetzten Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Die Begründung stützt sich auf den Zweck der Regelung in Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV, die durch Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG gedeckt ist. Diese Normen dienen dazu, den Existenzbedarf der Kinder am Ort ihres Aufenthalts sicherzustellen und gleichzeitig den EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils nicht zu schmälern. Würde man die gesonderten Kinder-Leistungen nur gewähren, wenn der Elternteil selbst EL-beberechtigt ist, entstünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, deren Kinder im selben Haushalt leben und deren Einnahmen/Ausgaben zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 2 ELG). Zudem ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass die gesondert berechnete Leistung ein Teil des EL-Anspruchs des Elternteils ist, auch wenn die Kinder selbst keinen direkten Anspruch haben (Art. 4 ELG).
Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, dass die Leistungsausrichtung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, wenn der Elternteil keinen eigenen EL-Anspruch besitzt. Das Bundesgericht korrigierte diese Auslegung von Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG und Art. 7 ELV. Auf die Frage, ob der Vater selbst Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, trat das Gericht nicht ein, da dies kein Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.
Regeste
Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, 2 und 5 lit. a ELG; Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV; Anspruch auf gesondert berechnete Ergänzungsleistungen. Der Anspruch auf eine im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV gesondert berechnete jährliche Ergänzungsleistung setzt nicht einen bestehenden EL-Anspruch des (AHV- oder IV-)rentenberechtigten Elternteils voraus (E. 3 und 4). Regeste Art. 4 al. 1, art. 9 al. 1, 2 et 5 let. a LPC; art. 7 al. 1 let. c et al. 2 OPC-AVS/AI; droit à des prestations complémentaires calculées séparément. Le droit à une prestation complémentaire annuelle calculée séparément au sens de l'art. 7 al. 1 let. c et al. 2 OPC-AVS/AI n'exige pas l'existence d'un droit aux prestations complémentaires de celui des parents qui bénéficie d'une rente AVS ou AI (consid. 3 et 4). Regesto Art. 4 cpv. 1, art. 9 cpv. 1, 2 e 5 lett. a LPC; art. 7 cpv. 1 lett. c e cpv. 2 OPC- AVS/AI; diritto a prestazioni complementari calcolate separatamente. Il diritto a una prestazione complementare annua calcolata separatamente nel senso dell'art. 7 cpv. 1 lett. c e cpv. 2 OPC-AVS/AI non presuppone l'esistenza di un diritto alle prestazioni complementari del genitore al beneficio di una rendita AVS o AI (consid. 3 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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