Versicherter mit PTBS nach Schussverletzung beantragt Invalidenrente: Keine schwere Störung und konsistente Einschränkungen nachgewiesen, Anspruch verneint (Art. 7 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 342 · ATF 142 V 342 · DTF 142 V 342
- Datum
- 07.07.2016
- Geschäftsnummer
- 8C_676/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 37 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 28 IVG
Zusammenfassung
Ein 1972 geborener Sicherheitsfachmann wurde 2011 angeschossen und erlitt Verletzungen am Hals und an der linken Schulter. Er meldete sich 2011 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies 2015 sowohl sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständigung im Verwaltungsverfahren als auch seinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente und die Gewährung unentgeltlicher Verbeiständigung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und verneinte den Anspruch auf Invalidenrente. Es stützte sich dabei auf das ABI-Gutachten vom 10. Juni/4. November 2014, das feststellte, dass der Versicherte nicht an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet und keine depressive Störung vorliegt. Körperlich seien ihm mittelschwere bis schwere Tätigkeiten ohne ausgeprägte schulterbelastende Arbeiten voll zumutbar. Die täglichen Aktivitäten des Versicherten – nachmittags meist mit zwei bis drei Kollegen unterwegs, Spaziergänge, Restaurantbesuche, Play-Station-Spiele, Zeitungslesen – zeigten, dass die Einschränkungen sich nicht konsistent manifestieren. Zudem verzichte der Versicherte trotz Zumutbarkeit nicht auf den für ihn besonders schädlichen Cannabiskonsum. Das ABI-Gutachten eigne sich für eine schlüssige Beurteilung nach den massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, weshalb eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts entbehrlich sei. Damit war kein Anspruch auf Invalidenrente nach Art. 7 Abs. 1 ATSG, Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 28 IVG gegeben.
Zur unentgeltlichen Verbeiständigung im Verwaltungsverfahren stellte das Bundesgericht fest, dass der Versicherte seit 2010 durch die Fürsorgebehörde unterstützt werde und diese bei überschaubaren Verhältnissen ohne Weiteres die Vertretung oder Beratung hätte übernehmen können. Eine sachliche Gebotenheit im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG lag daher nicht vor. Die Frage der Bedürftigkeit und der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren brauchte deshalb nicht geprüft zu werden.
Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 800.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG, gewährte ihm jedoch unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG und bestimmte Rechtsanwalt Peter Kaufmann als unentgeltlichen Anwalt. Es wies ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hin, wonach der Beschwerdeführer später Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu in der Lage ist.
Die Entscheidung ist insbesondere bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Praxis zu somatoformen Schmerzstörungen nach BGE 141 V 281 nicht automatisch auf PTBS übertragen wird, sondern eine Einzelfallprüfung nach den dort genannten Standardindikatoren erforderlich ist – hier ergab diese, dass die PTBS nicht schwer genug und die Einschränkungen nicht konsistent genug waren, um einen Rentenanspruch zu begründen.
Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 6, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ATSG; posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 ist auf eine PTBS anwendbar (E. 5.2). Entgegen dem Antrag des BSV braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob die Praxis nach BGE 141 V 281 auf alle (psychischen) Leiden auszudehnen ist (E. 5.3). Regeste Art. 4 al. 1 LAI; art. 6, art. 7 al. 2 et art. 8 LPGA; trouble de stress post-traumatique (TSPT). La jurisprudence publiée aux ATF 141 V 281 est applicable à un TSPT (consid. 5.2). Nonobstant la demande de l'OFAS, il n'est pas nécessaire, dans le présent contexte, de trancher le point de savoir si la jurisprudence publiée aux ATF 141 V 281 doit être étendue à toutes les affections (psychiques; consid. 5.3). Regesto Art. 4 cpv. 1 LAI; art. 6, art. 7 cpv. 2 e art. 8 LPGA; disturbo post traumatico da stress (DPTS). La giurisprudenza pubblicata in DTF 141 V 281 è applicabile a un DPTS (consid. 5.2). Nonostante la richiesta dell'UFAS, nella fattispecie non occorre decidere se la giurisprudenza pubblicata in DTF 141 V 281 sia da estendere a tutte le affezioni (psichiche; consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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