Justizze.

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Justizze. Art. 11 ELG

Bundesgericht

Waisenkinder in Pflegefamilie mit Bewilligung: Anrechnung der Heimtaxe von Fr. 56.–58.– pro Tag zulässig, aber Unterhaltsbeiträge der Mutter konnten nicht korrekt berechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG)

Datum
21.09.2016
Geschäftsnummer
9C 455/2016
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 ELG Art. 3 ELG Art. 4 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 14 ELG Art. 4 ELV Art. 7 ELV Art. 25a ELV Art. 10 PAVO Art. 125 ZGB Art. 137 ZGB Art. 163 ZGB Art. 173 ZGB Art. 176 ZGB Art. 276 ZGB Art. 277 ZGB Art. 285 ZGB Art. 310 ZGB Art. 315 ZGB

Zusammenfassung

Zwei minderjährige Waisenkinder, die eine AHV-Waisenrente beziehen und bei einer durch KIDcare vermittelten Pflegefamilie leben, beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ab 1. November 2009. Die Durchführungsstelle der Stadt Bülach lehnte den Anspruch ab, indem sie bei der Berechnung eine Heimtaxe von Fr. 56.–58.– pro Tag ansetzte und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge der Mutter in Höhe von jährlich über Fr. 10'000.– anrechnete. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht machten die Kinder geltend, die Heimtaxe müsse sich am tatsächlich verrechneten Tarif von Fr. 85.–99.– orientieren und die Unterhaltsbeiträge seien zu hoch angesetzt. Die Beschwerdegegnerin hielt an ihrer Berechnung fest.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid teilweise auf, weil die Anrechnung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge der Mutter nicht hinreichend nachvollziehbar war: Angaben zu ihrem Einkommen fanden sich ausschliesslich in einer Vergleichsrechnung zur Rückerstattungsverfügung vom 12. September 2013, in der ein Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen von Fr. 4'424.60 berücksichtigt wurde; daraus ergab sich ein Unterhaltsbetrag von Fr. 1'194.75 monatlich, der unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'553.– lag. Da die Akten keine zuverlässige Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2009 boten, war die Sache zur Neuberechnung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Heimtaxe stellte das Gericht fest, dass die Pflegefamilie zwar als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV und Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG zu qualifizieren sei, die kantonale Begrenzung auf Fr. 56.–58.– pro Tag jedoch nicht gegen Bundesrecht verstosse, da die tatsächlichen Kosten nicht notwendigerweise vollumfänglich übernommen werden müssen und die Tagesansätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben lagen. Die Berücksichtigung der KIDcare-Leistungen (Supervision, Beratung, Koordination) war ausgeschlossen, weil diese weitgehend den Aufgaben der staatlichen Pflegekinderaufsicht entsprachen und nicht Teil der eigentlichen Pflegeleistung waren; zudem fehlte eine Aufschlüsselung der Tagestaxe, sodass nicht feststand, welcher Anteil den Pflegeeltern zugutekam. Die Beschwerde war daher im Unterhaltspunkt begründet, im Heimtaxepunkt unbegründet. Für die teilweise Erfolgsaussicht erhielten die Beschwerdeführerinnen drei Viertel der Gerichtskosten und Parteientschädigung sowie unentgeltliche Rechtspflege. Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen staatlicher Pflegeaufsicht und privater Pflegeleistung im Ergänzungsleistungsrecht und präzisiert die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Unterhaltsberechnung bei Eltern von Waisenkindern.

Regeste

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) | Ergänzungsleistung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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