IV-Stelle versucht rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Rentennachzahlung: Keine gesetzliche Grundlage, Entzug unzulässig (Art. 37 Abs. 4 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 97 · ATF 144 V 97 · DTF 144 V 97
- Datum
- 07.05.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 V 97
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 37 ATSG Art. 55 ATSG Art. 12a ATSV Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Die IV-Stelle des Kantons Zürich beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Entscheids, mit dem die rückwirkende Aufhebung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für den Versicherten A. verneint worden war. Die IV-Stelle hatte die unentgeltliche Rechtsvertretung nach einer Rentennachzahlung von Fr. 59'057.90 rückwirkend entzogen, weil A. infolge dieser Zahlung nicht mehr als bedürftig galt. Streitig war, ob eine solche rückwirkende Aufhebung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren zulässig ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab. Es stellte fest, dass für den rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sozialversicherungsverfahren keine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 37 Abs. 4 ATSG regelt ausschliesslich die Voraussetzungen für die Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung, nicht aber eine Pflicht zur Nachzahlung oder einen rückwirkenden Entzug. Auch die Verweisung in Art. 55 Abs. 1 ATSG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) führt nicht zu einer Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 4 VwVG, weil dieser Artikel im Sozialversicherungsrecht nicht in den durch das ATSG geregelten Verfahrensbereich fällt. Das Bundesgericht betonte, dass das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV eine klare gesetzliche Grundlage für eine solche Rückerstattungspflicht erfordert, die im vorliegenden Fall fehlt. Zudem spricht der Vertrauensschutz – insbesondere bis zum Erhalt der Rentenverfügung vom 8. März 2017 – gegen eine rückwirkende Aufhebung. Die IV-Stelle muss die Gerichtskosten tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung klärt endgültig, dass im Sozialversicherungsrecht ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels gesetzlicher Regelung unzulässig ist – ein Punkt, den der Gesetzgeber bewusst nicht in die Revision des ATSG aufgenommen hat.
Regeste
Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5). Regeste Art. 37 al. 4 et art. 55 al. 1 LPGA; art. 65 al. 4 PA; retrait rétroactif de l'assistance gratuite d'un avocat pour la procédure administrative. Si la partie précédemment indigente revient à meilleure fortune, on ne saurait exiger d'elle le paiement ultérieur des coûts de l'assistance gratuite d'un avocat pour la procédure administrative ni lui retirer rétroactivement l'assistance d'un avocat. Il manque une base légale à cet effet (consid. 3.5). Regesto Art. 37 cpv. 4 e art. 55 cpv. 1 LPGA; art. 65 cpv. 4 PA; revoca retroattiva del patrocinio gratuito di un avvocato per la procedura amministrativa. Se la parte precedentemente indigente cessa d'essere nel bisogno, non è possibile richiedere il pagamento ulteriore delle spese di patrocinio gratuito di un avvocato per la procedura amministrativa, né revocare retroattivamente l'assistenza gratuita di un avvocato. Per questo manca una base legale (consid. 3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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