Gesetzesartikel
Art. 23 ZGB – Wohnsitz: Begriff
12 Entscheide, in denen Art. 23 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schweizerin mit ausserordentlicher IV-Rente zieht nach Brasilien: Rente darf bis 30. September 2023 weiterbezogen werden, danach erlischt Anspruch (Art. 42 AHVG)
- Ständeratswahl im Kanton Schaffhausen: Kein politischer Wohnsitz am Wahltag führt zur Aufhebung der Wahl (Art. 34 BV)
- Verheirateter Steuerpflichtiger mit Ehefrau in Luzern und Kindern in Zug: Steuerlicher Wohnsitz in Luzern festgestellt, obwohl er in Zug arbeitet und sich dort gesellschaftlich engagiert (Art. 8 Abs. 2 StG/LU)
- Invalidenrente wird für Oktober und November 2011 nachgezahlt: Rentensistierung wegen Meldepflichtverletzung unzulässig, aber ab Dezember 2011 wegen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Massnahmevollzug gerechtfertigt (Art. 21 Abs. 5 ATSG)
- Eltern leben getrennt mit wochenweiser alternierender Obhut für ihr Kind: Lebensmittelpunkt des Kindes bestimmt Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG (Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG)
- Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland beantragt schweizerische Altersrente: Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt, Rentenanspruch verneint (Art. 29 Abs. 1 AHVG)
- Eheleute leben ab Januar 2011 getrennt: Unterhaltsbeiträge für Januar bis August 2011 sind steuerlich abziehbar, obwohl noch ein gemeinsames Konto geführt wird (Art. 9 Abs. 1 DBG)
- Ergänzungsleistungsanspruch entsteht während Heimaufenthalts: örtliche Zuständigkeit bleibt beim Kanton des Wohnsitzes vor Eintritt ins Heim (Art. 21 Abs. 1 ELG)
- Invalidenrentner mit minderjähriger Tochter aus Dominikanischer Republik: Ergänzungsleistung nicht erhöht, da Tochter keinen Anspruch auf IV-Kinderrente hat (Art. 9 Abs. 2 ELG)
- Pensionär zieht ins Kurheim ohne Heim-Bewilligung: Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen liegt am neuen Wohnsitz (Art. 21 Abs. 1 ELG)
- Interkantonale Zuständigkeit für Restfinanzierung von Pflegekosten: Wohnsitzprinzip massgeblich mangels Bundesgesetz (Art. 25a Abs. 5 KVG)
- Kanton streitet Erstattung von Pflegekosten: Kein Unterstützungswohnsitz durch fiktiven Zivilwohnsitz, Heimatkanton haftet (Art. 4, 15 ZUG; Art. 24 Abs. 2 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.