Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 1 HUÜ

Bundesgericht

Ehemann klagt gegen Unterhaltszahlungen nach italienischer Ehenichtigkeitserklärung: Unterhaltspflicht bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Verfahrens bestehen (Art. 109 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 36 · ATF 145 III 36 · DTF 145 III 36
Datum
23.10.2018
Geschäftsnummer
BGE 145 III 36
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 HUÜ Art. 4 HUÜ Art. 8 HUÜ Art. 45a IPRG Art. 109 ZGB Art. 137 ZGB Art. 276 ZPO Art. 294 ZPO

Zusammenfassung

Ein Mann, der bereits seit 1960 mit einer anderen Frau verheiratet war, heiratete 1986 eine zweite Frau in Italien. Ab 2008 lief in der Schweiz ein Scheidungsverfahren, für dessen Dauer vorsorglich monatlicher Unterhalt zugesprochen wurde. 2015 erklärte ein italienisches Gericht die Ehe für nichtig; dieses Urteil wurde in der Schweiz anerkannt. Das Schweizer Bezirksgericht stellte fest, dass die vorsorglichen Unterhaltsmassnahmen mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens dahinfielen. Der Mann erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte, die Unterhaltszahlungen seien rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des italienischen Urteils entfallen. Streitig war, ob die Unterhaltspflicht mit der Ungültigerklärung der Ehe ex tunc oder nur ex nunc endete und ob das italienische Urteil auch Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht während des Verfahrens hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die vorsorglich angeordneten Unterhaltsbeiträge bis zum Eintritt der Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses vom 26. Mai 2017 – also bis am 24. November 2017 – geschuldet waren.

Das italienische Eheungültigkeitsurteil vom 16. Januar 2015, das am 21. März 2015 rechtskräftig wurde, enthält keinerlei Aussage zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens; daher entfaltet es in dieser Hinsicht für die Schweiz keine Wirkung (E. 2.1). Die eheliche Unterhaltspflicht fällt bei Ungültigerklärung der Ehe nicht ex tunc, sondern erst ex nunc dahin, da nach Art. 109 Abs. 1 ZGB die ungültige Ehe bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung alle Wirkungen einer gültigen Ehe entfaltet (E. 2.2). Für die Unterhaltspflicht ist nach Art. 1 und 4 der Haager Unterhaltsübereinkunft (HUÜ) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Unterhaltsberechtigten massgebend; da diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist schweizerisches Recht anwendbar (E. 2.3). Vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren verlieren ihre Wirkung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, unabhängig davon, ob und wann das ausländische Eheungültigkeitsurteil rechtskräftig geworden ist; dies folgt aus Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO sowie Art. 109 Abs. 1 ZGB (E. 2.4). Damit blieb die Unterhaltspflicht bis zum 24. November 2017 bestehen.

Die entscheidenden Normen sind Art. 109 Abs. 1 ZGB (ex-nunc-Wirkung der Ungültigkeit), Art. 276 Abs. 3 ZPO und Art. 294 Abs. 1 ZPO (Fortgeltung vorsorglicher Massnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens), Art. 1, 4 und 8 Abs. 2 HUÜ (Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Unterhalt bei ungültiger Ehe) sowie Art. 45a Abs. 3 IPRG (Analogie zur Scheidung).

Kosten wurden nicht separat behandelt, da die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Die Entscheidung klärt zentral, dass die ex-tunc-Wirkung der Ehenichtigkeit nicht automatisch zu einer rückwirkenden Aufhebung von Unterhaltsverpflichtungen führt, sondern dass die materielle Unterhaltspflicht nach schweizerischem Recht bis zum rechtskräftigen Abschluss des nationalen Verfahrens fortbesteht – ein wichtiger Grundsatz für grenzüberschreitende Ehe- und Unterhaltsfragen.

Regeste

a Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1). Regeste b Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.