Gesetzesartikel
Art. 14 ELG – Krankheits- und Behinderungskosten
9 Entscheide, in denen Art. 14 ELG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verbeiständeter mit Hilfebedarf an lebenspraktischer Begleitung lebt in teilmöbliertem Zimmer einer Wohngemeinschaft: Keine analoge Anwendung von Art. 25a Abs. 2 ELV für Heimberechnung bei Ergänzungsleistungen (Art. 25a Abs. 2 ELV)
- Mutter eines schwerbehinderten Sohnes beantragt volle Vergütung ihres Erwerbsausfalls als Juristin für Pflegeleistungen: Kantonale Begrenzung auf Stundenlohn einer Assistenzperson ist gesetzeskonform (Art. 14 Abs. 2 ELG)
- Ehefrau pflegt schwer kranke Ehegatten mit Multipler Sklerose: Vergütung von Pflegekosten durch Familienangehörige abgelehnt, weil sie in EL-Berechnung eingeschlossen ist (Art. 12 Abs. 1 VKB/SG)
- Versicherte erwirbt Wohnung in Marokko und schenkt sie später Tochter: Vermögen wird bei Ergänzungsleistungen angerechnet, obwohl sie behauptet, nur treuhänderisch gehandelt zu haben (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG)
- Beschwerdeführer beantragt Reduzierung des Einnahmenüberschusses für Ergänzungsleistungen zur IV: Feststellungsbegehren mangels aktuellem Interesse unzulässig, Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung verneint (Art. 9 Abs. 1 ELG)
- Invaliditätspensionärin beantragt Übernahme von Kinderkrippenkosten als Krankheits- und Behinderungskosten: Kein Anspruch, da Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abschliessend ist
- Waisenkinder in Pflegefamilie mit Bewilligung: Anrechnung der Heimtaxe von Fr. 56.–58.– pro Tag zulässig, aber Unterhaltsbeiträge der Mutter konnten nicht korrekt berechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG)
- Versicherte mit AHV-Hilflosenentschädigung erhält keine Erhöhung des Höchstbetrags für Krankheitskosten auf Fr. 90'000.–; Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint (Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG)
- Hilfloser Versicherter ficht Begrenzung der Rückerstattung von Krankheitskosten an: Kantonsrechtlicher Höchstbetrag für häusliche Pflege ist zulässig und verletzt weder Gleichbehandlung noch Familienleben (Art. 14 Abs. 4 ELG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.