Gesetzesartikel
Art. 310 ZGB – Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
9 Entscheide, in denen Art. 310 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vater verliert Aufenthaltsbestimmungsrecht über drei Kinder wegen häuslicher Gewalt, hygienischer Desolatheit und chronischer Kindeswohlgefährdung nach forensischem Gutachten (Art. 310 Abs. 1 ZGB)
- Eltern verlangen Rückweisung der Unterhaltsklage wegen ausserkantonalen Fremdplatzierungen ihres Sohnes: IVSE begründet keine öffentlich-rechtlichen Beiträge gegenüber Eltern, kantonales Recht zur Prüfung zurückverwiesen (Art. 276 Abs. 2 ZGB)
- Eltern verlieren Aufenthaltsbestimmungsrecht über Tochter wegen mutmasslicher Zwangsverheiratung: Bundesgericht hebt kantonalen Entscheid auf und verweist wegen ungenügender Sachverhaltsklärung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 310 Abs. 1 ZGB)
- Vater klagt gegen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Tod der hauptbetreuenden Mutter: Fremdplatzierung zur Aufrechterhaltung bestehender Wohnsituation rechtmäßig (Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB)
- Gemeinde Galgenen verweigert Kostenübernahme für ausserkantonale Heimplatzierung eines minderjährigen Kindes: Unterstützungswohnsitz bleibt am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit Elternteil trotz Fremdplatzierung (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG)
- Vater klagt gegen Wegzug der Mutter mit gemeinsamen Kindern nach Bellinzona: Rückkehranordnung abgelehnt, Besuchsrecht und Unterhalt neu zu regeln (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
- Mutter klagt gegen Pflegekinderbewilligung für ihre Kinder: Keine Beschwerdelegitimation, da sie nicht Partei im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren ist (Art. 316 Abs. 1 ZGB)
- Waisenkinder in Pflegefamilie mit Bewilligung: Anrechnung der Heimtaxe von Fr. 56.–58.– pro Tag zulässig, aber Unterhaltsbeiträge der Mutter konnten nicht korrekt berechnet werden (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG)
- Sozialhilfe muss Kosten für vormundschaftlich angeordnete Heimplatzierung trotz verspätetem Gesuch übernehmen (Art. 49 Abs. 1 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.