Justizze.

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Justizze. Art. 125 StGB

Bundesgericht

Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)

Datum
22.03.2023
Geschäftsnummer
6B_239/2022
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 90 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 122 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 3 EMRK Art. 6 EMRK Art. 41 OR Art. 44 OR Art. 26 SVG Art. 32 SVG Art. 34 SVG Art. 58 SVG Art. 59 SVG Art. 65 SVG Art. 12 StGB Art. 125 StGB Art. 6 StPO Art. 9 StPO Art. 126 StPO Art. 135 StPO Art. 325 StPO Art. 344 StPO Art. 350 StPO Art. 428 StPO Art. 433 StPO Art. 14 VVG

Zusammenfassung

A.________ wurde im Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und zur Zahlung einer Parteientschädigung an B.________ verpflichtet. Die Vorinstanz legte dabei eine Haftungsquote von 100 % fest und setzte die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'050.80 fest. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und rügte unter anderem die unzureichende Begründung der Haftungsquote, eine Verletzung des Anklageprinzips, eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Festsetzung der Parteientschädigung. B.________ argumentierte, die Haftungsfrage sei mittlerweile irrelevant, weil seine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung die volle Haftung bestätigt habe.

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Haftungsquote von 100 % ohne hinreichende Begründung festgelegt hatte, obwohl ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten B.________ bei der Beurteilung der Haftungsquote nach Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 59 Abs. 2 SVG berücksichtigt werden muss. Die Vorinstanz prüfte nicht, ob B.________ sich verkehrsregelwidrig verhielt, etwa indem er auf der Fahrbahn neben dem Trottoir verblieb, obwohl er erkannte, dass A.________ keine Anstalten machte, anzuhalten. Auch blieb offen, aus welcher Entfernung A.________ B.________ wahrnahm und ob B.________ konkret mittels Handzeichen zum Anhalten aufforderte. Zudem verletzte die Vorinstanz den Anspruch von A.________ auf rechtliches Gehör bei der Festsetzung der Parteientschädigung, weil sie ihm die Kostennote von B.________ nicht vorgelegt hatte und er daher keine Gelegenheit hatte, sich zur Höhe der Entschädigung zu äussern. Die Vorinstanz rechnete zudem ohne Vorlage einer entsprechenden Rechnung 2,75 Stunden für die Hauptverhandlung hinzu, was die Parteientschädigung auf Fr. 6'050.80 erhöhte. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Bestätigung der Haftung durch die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Beschwerdeführers kein Novum darstellt, das vor Bundesgericht beachtlich ist, und dass A.________ weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung der Haftungsquote hat, weil diese bei einem allfälligen Regress der Versicherung gegen ihn wirksam werden könnte. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt, dem Beschwerdegegner 2 Gerichtskosten von Fr. 500.--, und beide müssen je Fr. 750.-- an seinen Rechtsanwalt zahlen; der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 zusätzlich Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Haftungsquote im Strafverfahren nicht pauschal festgelegt werden darf, ohne das Mitverschulden des Geschädigten zu prüfen, und dass die Einreichung einer Kostennote allein nicht genügt, um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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