Gesetzesartikel
Art. 65 SVG – Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
3 Entscheide, in denen Art. 65 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- Beifahrer erleidet nach Autounfall somatoforme Schmerzstörung: Kein adäquater Kausalzusammenhang zur Unfallverletzung, Haftung der Versicherung verneint (Art. 58 i.V.m. Art. 65 SVG)
- Eltern erleiden Schockschaden nach Unfalltod des Sohnes: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters bejaht (Art. 58 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.