Gesetzesartikel
Art. 428 StPO – Kostentragung im Rechtsmittelverfahren
6 Entscheide, in denen Art. 428 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Deutscher Staatsangehöriger wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt: Landesverweisung bestätigt, Kostenregelung teilweise aufgehoben (Art. 66a StGB)
- Beschwerdeführerin verlangt Einstellung des Strafverfahrens und Übernahme der Verfahrenskosten nach Strafbefreiung gemäss Art. 54 StGB: Bundesgericht weist Beschwerde ab, Kosten bleiben bei ihr (Art. 426 StPO)
- Beschuldigter erhält Genugtuung für unverhältnismässigen Polizeigewahrsam während Strafverfahren: Vorführungsbefehl vom 5. Juni 2019 verletzt Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 431 Abs. 1 StPO)
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Entsiegelung von Anwaltsakten: Gebühr im Zwischenverfahren aufgehoben, Entsiegelung sonst bestätigt (Art. 248 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.