Gesetzesartikel
Art. 14 VVG – Schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses
1 Entscheid, in dem Art. 14 VVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.