Gesetzesartikel
Art. 344 StPO – Abweichende rechtliche Würdigung
6 Entscheide, in denen Art. 344 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verwaltungsratspräsident einer überschuldeten Einpersonen-AG tätigt massive Privatbezüge: untauglicher Versuch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht, obwohl kein Reinvermögen vorhanden war (Art. 158 StGB)
- Beschuldigter gibt PIN-Code seines Handys bei Hausdurchsuchung preis, ohne über Aussageverweigerungsrecht belehrt worden zu sein: Alle daraus resultierenden Beweise und Folgebeweise unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer nutzt junge Erwachsene und Scheinfirmen für massiven Betrug mit Mobiltelefonen und Warenbestellungen: Schuldsprüche bestätigt, aber 22 Fälle von Computerbetrug korrigiert zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- 15-jährige reist mit Bruder in IS-Gebiet: materielle und personelle Unterstützung des Islamischen Staates liegt vor, Schuldspruch nach Al-Qaïda/IS-Gesetz bestätigt (Art. 2 Abs. 1 ELI_eli_cc_2001_452)
- Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzung enthält keinen konkreten Lebenssachverhalt: Nichtigkeit der Anklage, Freispruch (Art. 9 Abs. 1, Art. 356 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.