Gesetzesartikel
Art. 122 BGG – Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
6 Entscheide, in denen Art. 122 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Witwerrente: Revision wegen EMRK-Verletzung nicht notwendig, da Eidgenossenschaft Bereitschaft zur Nachzahlung erklärt (Art. 122 lit. c BGG)
- Verurteilter beantragt nach EGMR-Urteil zusätzliche Genugtuung für ungesetzlichen Freiheitsentzug: Revision nach Art. 122 BGG umfasst nur nicht-finanzielle Nachteile, finanzielle Abgeltung durch EGMR schliesst nationale Entschädigung aus (Art. 122 lit. b BGG)
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- Mutter reicht Revision ein, nachdem EGMR Verletzung von Art. 2 EMRK bei Suizid ihres Sohns in Polizeigewahrsam feststellt: Revision wegen EMRK-Verletzung gutgeheissen, Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt (Art. 122 BGG)
- Stiftung beantragt Revision wegen EGMR-Urteils zu Minarett-Kundgebung: kein Zugang zum Bundesgericht, da ordentlicher Rechtsweg zur Vollstreckungseinstellung besteht (Art. 122 BGG)
- Revisionsgesuch nach EGMR-Urteil: Zulässigkeit trotz Ablehnung der Entschädigung wegen fehlender Kausalität (Art. 122 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.