Gesetzesartikel
Art. 135 StPO – Entschädigung der amtlichen Verteidigung
13 Entscheide, in denen Art. 135 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Deutscher Staatsangehöriger wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt: Landesverweisung bestätigt, Kostenregelung teilweise aufgehoben (Art. 66a StGB)
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- 15-jährige reist mit Bruder in IS-Gebiet: materielle und personelle Unterstützung des Islamischen Staates liegt vor, Schuldspruch nach Al-Qaïda/IS-Gesetz bestätigt (Art. 2 Abs. 1 ELI_eli_cc_2001_452)
- Beschuldigter beantragt Einstellung statt Nichtanhandnahme und Entschädigung nach strafrechtlicher Voruntersuchung ohne Tatverdacht: Kein schutzwürdiges Interesse, geringfügige Aufwendungen rechtfertigen keine Entschädigung oder Genugtuung (Art. 310 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)
- Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft verlangt höhere Entschädigung: Pauschalhonorar zulässig, Vorinstanz überschreitet Ermessen nicht (Art. 135 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerin erhält unentgeltliche Verbeiständung im Strafverfahren, muss aber Kosten des Berufungsverfahrens bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzahlen (Art. 30 Abs. 3 OHG)
- Mord an Partnerin und versuchte Tötung des Säuglings: Schuldspruch bestätigt, Kostenentscheid wegen Gehörsverletzung aufgehoben (Art. 112 StGB)
- Amtliche Verteidigerin erhält nur Pauschalhonorar: Keine Erhöhung trotz hohem Zeitaufwand mangels aussergewöhnlichem Fall (Art. 10 HonO/SG)
- Vater bringt Kinder nach Nigeria: Entzug bestätigt, Freiheitsberaubung verneint, Entführung neu zu prüfen (Art. 220, 183 StGB)
- Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Kürzung der Entschädigung für unentgeltliche Verbeiständung im Erstverfahren (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)
- Parteientschädigung für obsiegende unentgeltliche Vertretung in FUE-Sache: Kürzung auf Amtstarif willkürlich (Art. 122 Abs. 2 ZPO)
- Entschädigung amtlicher Verteidiger: Reduzierter kantonaler Tarif gilt unabhängig vom Prozessausgang (Art. 135 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft ficht Höhe der Entschädigung für amtliche Verteidigung an: Legitimation bejaht, Wegweisung zur Berufung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.