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Justizze. Art. 65 SVG

Bundesgericht

Beifahrer erleidet nach Autounfall somatoforme Schmerzstörung: Kein adäquater Kausalzusammenhang zur Unfallverletzung, Haftung der Versicherung verneint (Art. 58 i.V.m. Art. 65 SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 433 · ATF 142 III 433 · DTF 142 III 433
Datum
29.06.2016
Geschäftsnummer
4A_637/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 58 SVG Art. 65 SVG Art. 4 ZGB Art. 159 ZGB

Zusammenfassung

Ein Mann war als Beifahrer bei einem Autounfall verletzt worden und machte später einen Schadenersatzanspruch wegen Erwerbsausfalls gegen die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin geltend. Er behauptete, die unfallbedingte HWS-Distorsion habe sich in eine somatoforme Schmerzstörung entwickelt, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Versicherung bestritt den Anspruch. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte die Versicherung unter Kürzung um 40 %; das Obergericht Aargau hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Der Geschädigte erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Abweisung der Klage. Es stellte fest, dass zwischen der unmittelbaren Unfallverletzung (HWS-Distorsion Grad II) und der später auftretenden somatoformen Schmerzstörung kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, da diese erst mit einer Latenz von mehreren Monaten auftrat und sich aus der chronischen Überlastung des Beschwerdeführers infolge der Pflege seiner schwer verletzten Ehefrau entwickelte – nicht aus seinen eigenen unfallbedingten Beschwerden. Damit fehlt es an der Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhangs gemäss Art. 58 i.V.m. Art. 65 SVG. Auch ein adäquater Kausalzusammenhang wurde verneint: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge war die seitliche Streifkollision nicht geeignet, einen solchen langfristigen psychischen Schaden beim Beifahrer herbeizuführen; vielmehr handelt es sich um eine Folge der Folgen des Unfalls, bei der eine vernünftige Haftungsbegrenzung geboten ist. Die Vorinstanz verletzte weder die Begründungspflicht noch die Verhandlungsmaxime, da sie ihre Schlussfolgerungen sachgerecht auf die Gutachten stützte und die Parteivorbringen hinreichend berücksichtigte. Die Anwendung der Schockschaden-Kriterien war unangebracht, weil es sich nicht um einen unmittelbaren Schock, sondern um eine langsam fortschreitende Belastungsreaktion handelte. Die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB rechtfertigt keine Ausweitung der Haftung auf sämtliche Folgeschäden des Pflegenden. Die Kosten- und Entschädigungsregelung folgt aus Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG. Diese Entscheidung präzisiert die Grenzen der Haftung bei Reflexschäden durch Pflegebelastung und stellt klar, dass eine bloße zeitliche Verbindung zum Unfall nicht ausreicht, um adäquate Kausalität zu bejahen.

Regeste

Art. 58 und 65 SVG; Haftung für den Schaden des Ehemanns des unmittelbaren Unfallopfers (Angehörigenschaden); adäquater Kausalzusammenhang. Haftung der Unfallverursacherin für den Schaden, welchen der Ehemann des unmittelbaren Unfallopfers aufgrund einer Überlastung erlitt: Adäquater Kausalzusammenhang wird verneint (E. 4). Regeste Art. 58 et 65 LCR; responsabilité à raison du dommage subi par le mari de la victime directe de l'accident (dommage d'un proche); causalité adéquate. Responsabilité du détenteur de véhicule à raison du dommage subi par le mari de la victime directe de l'accident, consécutif à un effort excessif: causalité adéquate niée (consid. 4). Regesto Art. 58 e 65 LCStr; responsabilità per il danno del marito della vittima diretta dell'incidente (danno di un congiunto); nesso di causalità adeguata. Responsabilità di colei che ha causato l'incidente per il danno subito dal marito della vittima diretta dell'incidente in seguito a un sovraccarico: nesso di causalità adeguata negato (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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