Gesetzesartikel
Art. 58 SVG – Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
9 Entscheide, in denen Art. 58 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitgeberin haftet für tödlichen Unfall durch eigenen Bagger auf Baustelle: Regressprivileg entfällt trotz Unfall auf nicht-öffentlicher Fläche, weil Bagger obligatorisch versichert war (Art. 75 Abs. 3 ATSG)
- Arbeitgeberin verliert Regressprivileg bei tödlichem Arbeitsunfall durch Bagger auf Baustelle: Obligatorische Haftpflichtversicherung trotz fehlender Nutzung im öffentlichen Verkehr führt zum Wegfall des Privilegs (Art. 75 Abs. 3 ATSG)
- Beschwerdeführer beantragt Aufhebung der Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Nötigung und Verleumdung: Keine Legitimation zur Beschwerde mangels Darlegung einer adhäsionsfähigen Zivilforderung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG)
- Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr: Haftungsquote von 100 % mangels Begründung und Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Parteientschädigung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
- Haftpflichtversicherung muss Schadensposten nach Rückweisung nicht neu berechnen, die vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden (Art. 64 Abs. 2 und 3 aZPO/ZH)
- Fahrschule verlangt Ersatz für Schäden an ihrem Fahrzeug nach Unfall während Führerprüfung: Staatshaftung des Kantons verneint, da Kanton nicht als Halter im Sinne von Art. 58 SVG gilt (Art. 75 KV/AG)
- Beifahrer erleidet nach Autounfall somatoforme Schmerzstörung: Kein adäquater Kausalzusammenhang zur Unfallverletzung, Haftung der Versicherung verneint (Art. 58 i.V.m. Art. 65 SVG)
- Haftpflichtversicherer NVB weist Beschwerde gegen Teilgutheissung einer Unfallklage ab: 100%-Haftung des österreichischen Lenkers wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung bei Regen und Dunkelheit, natürlicher Kausalzusammenhang zum dissoziativen Stupor bejaht (Art. 61 SVG, Art. 43 Abs. 1 OR)
- Eltern erleiden Schockschaden nach Unfalltod des Sohnes: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters bejaht (Art. 58 SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.