Stockwerkeigentümerin beantragt Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen zur Liegenschaftsverwaltung: Nichteintreten wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Datum
- 01.07.2019
- Geschäftsnummer
- 5A 2/2019
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 114 BGG Art. 115 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 9 BV Art. 29a BV Art. 72 ZGB Art. 75 ZGB Art. 712m ZGB Art. 59 ZPO Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Eine Stockwerkeigentümerin klagte beim Bezirksgericht auf Aufhebung zweier Beschlüsse der Miteigentümerversammlung vom 7. September 2015, die im Zusammenhang mit der Abberufung der Liegenschaftsverwaltung standen. Das Bezirksgericht trat wegen Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Berufung, die das Kantonsgericht Schwyz abwies. Dagegen legte sie beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Streitig war, ob ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO vorlag und ob die Vorinstanzen verfassungswidrig gehandelt hatten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG vorbrachte. Die von ihr gestellten Fragen bezogen sich ausschliesslich auf die konkrete Anwendung bestehender Rechtsprechung oder waren verfassungsrechtlicher Natur, die im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht zulässig sind. Die Beschwerdeführerin behauptete, ohne Aufhebung der Beschlüsse vom 7. September 2015 sei ihr künftiger Rechtsschutz gegen reglementswidrige Beschlüsse erschwert. Das Bundesgericht stellte fest, dass ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nur dann besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der klagenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden kann. Da die angefochtenen Beschlüsse im Zusammenhang mit einem bereits gegenstandslos gewordenen Verfahren standen und keine materielle Rechtskraft entfalteten, fehlte es an einem aktuellen und praktischen Interesse. Auch die Behauptung, die Einsicht in die Jahresrechnungen 2015 und 2016 sei ihr verwehrt worden, begründete kein schutzwürdiges Interesse, da diese Rechnungen noch nicht genehmigt worden waren und ihr daher der Rechtsweg gegen einen späteren Genehmigungsbeschluss offenstand. Art. 75 ZGB enthält keine Ausnahme vom Erfordernis des schutzwürdigen Interesses, und ein virtuelles Interesse wurde nicht geltend gemacht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, weil die gerügten Verletzungen von Art. 29a BV und Art. 9 BV nicht substantiiert waren und die Beschwerdeführerin nicht nachwies, dass der angefochtene Entscheid ihre rechtliche Situation beeinträchtigte. Die Beschwerdeführerin unterliegt und ist kostenpflichtig gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt erneut, dass Nichteintretensentscheide aufgrund fehlenden Interesses keine Sperrwirkung entfalten und die Anfechtungsmöglichkeit für zukünftige Beschlüsse unberührt bleibt.
Regeste
Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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