Vater klagt gegen Übertragung der alleinigen Betreuung des Kindes an die Mutter während Scheidungsverfahren: Kindeswille durch Elternkonflikt beeinflusst, schrittweiser Kontaktwiederaufbau geboten (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 04.06.2024
- Geschäftsnummer
- 5A_984/2023
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 76 BGG Art. 93 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 72 ZGB Art. 176 ZGB Art. 273 ZGB Art. 276 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, mit dem dieses die Betreuung seiner Tochter während des laufenden Scheidungsverfahrens ganz der Mutter übertragen und die Sache zur Neufestlegung der Betreuungszeiten sowie des Unterhalts an das Bezirksgericht zurückgewiesen hatte. Streitig waren die vorsorgliche Regelung der Betreuungszeiten und des Kindesunterhalts. Der Vater machte geltend, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und das Obergericht sei in Willkür verfallen, weil es allein auf den vom Konflikt beeinflussten Willen des Kindes abgestellt habe, ohne die Erziehungsfähigkeit der Mutter hinreichend zu prüfen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen und nicht als gesetzlicher Vertreter der Tochter Beschwerde erhoben hatte und daher kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung des Grundrechts auf Schutz von Kindern und Jugendlichen nach Art. 11 BV besaß; auf diesen Teil der Beschwerde war daher nicht einzutreten. Zur Sache hielt das Bundesgericht fest, dass der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet war: Der Beschwerdeführer hatte keinen Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme gestellt, sondern lediglich eine Parteibefragung beantragt, ohne darzulegen, wie diese das Ergebnis hätte beeinflussen können; zudem hatte das Obergericht die entscheidwesentlichen Punkte – insbesondere den Zwischenbericht des Spitals D. vom 23. Oktober 2023 – berücksichtigt und ausreichend begründet. Was die Rüge der Willkür betrifft, so stellte das Bundesgericht fest, dass das Obergericht nicht allein auf den Kindeswillen abgestellt hatte, sondern die gesamte belastete Konfliktsituation, den gescheiterten Vollstreckungsversuch und die gutachterlichen Empfehlungen für einen schrittweisen Kontaktwiederaufbau unter Begleitung der Beiständin berücksichtigt hatte. Die Entscheidung, die Tochter derzeit bei der Mutter zu belassen und den Kontakt zum Vater langsam wieder aufzubauen, entsprach daher dem Kindeswohl gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB und Art. 273 ZGB und war nicht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Die Anwendung von Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 72 Abs. 1 ZGB für vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens war zutreffend. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG und sprach keine Parteientschädigung aus, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden waren (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein vom Elternkonflikt beeinflusster Kindeswille zwar nicht allein massgeblich sein darf, aber im Gesamtkontext einer hochkonflikthaften Trennungssituation eine vorübergehende Übertragung der Betreuung an den anderen Elternteil rechtfertigen kann, solange ein strukturierter, begleiteter Wiederaufbau des Kontakts vorgesehen ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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