Beschwerdeführer erhebt Zivilbeschwerde mit Streitwert unter Fr. 30'000.-- ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Nicht-Eintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und unzureichender Verfassungsrüge (Art. 113 ff. BGG)
- Datum
- 04.02.2021
- Geschäftsnummer
- 5D_18/2021
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 41 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 114 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht eine Zivilbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem dessen Beschwerde gegen einen Bezirksgerichtsentscheid abgewiesen worden war. Gegenstand war die Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer rügte zudem verfassungsmässige Rechte. Streitgegenstand war eine Betreibung über Fr. 200.-- nebst Zins und Kosten. Das Bundesgericht musste klären, ob die Beschwerde zulässig ist und ob die Verfassungsrügen sachgerecht erhoben wurden.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil diese offensichtlich unzulässig war und keine hinreichende Begründung enthielt. Der Streitwert lag unter Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und es lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), weshalb die Zivilbeschwerde unzulässig war und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln war (Art. 113 ff. BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerde auch gegen die Vorverfahren sämtlicher Vorinstanzen richtete, war darauf nicht einzutreten (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Die Verfassungsrügen waren nicht präzise vorgebracht und begründet, wie es das strenge Rügeprinzip nach Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt: Der Beschwerdeführer bestreitete die Aussichtslosigkeit der Klage nur pauschal und legte nicht dar, weshalb ihm von Amtes wegen ein Rechtsvertreter hätte bestellt werden müssen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Auch der Hinweis auf die Waffengleichheit genügte nicht. Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht behandelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war und der Beschwerdeführer nicht darlegte, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikten Anforderungen an die Zulässigkeit von Zivilbeschwerden und die hohe Hürde für Verfassungsrügen im vereinfachten Verfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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