Stockwerkeigentümer klagt gegen Beschluss zur Neuerstellung und Vergrösserung der Balkone: Sanierungsbedarf durch Asbest und Betonabplatzungen bejaht, Beschluss als nützliche bauliche Massnahme wirksam (Art. 647d Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 05.10.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_972/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 ZGB Art. 647c ZGB Art. 647d ZGB Art. 647e ZGB Art. 712g ZGB Art. 712l ZGB Art. 712m ZGB Art. 712p ZGB Art. 58 ZPO Art. 150 ZPO
Zusammenfassung
Ein Stockwerkeigentümer erhob Klage gegen einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung zur Sanierung und Neuerstellung der Balkone samt Finanzierung aus dem Erneuerungsfonds. Er behauptete, die Balkone seien nicht sanierungsbedürftig, die Vergrösserung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Sonderrecht dar und der Ausschluss bestimmter Miteigentümer von der Abstimmung mache den Beschluss nichtig. Das Regionalgericht wies die Klage ab, das Obergericht bestätigte dies. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, der Sanierungsbedarf sei nicht bewiesen, die Vergrösserung bringe keinen Mehrwert und der Ausschluss von Bastelzimmer- und Einstellhalleneigentümern verstoße gegen das Stimmrecht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Balkone als gemeinschaftliche Bauteile im Sinne von Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu qualifizieren sind und dass ein Sanierungsbedarf aufgrund von Betonabplatzungen und asbesthaltigen Seitenwänden zweifelsfrei vorliegt, wie bereits im Protokoll der Versammlung vom 30. März 2017 erwähnt und bei der Versammlung vom 30. Mai 2018 von keinem der anwesenden Eigentümer bestritten wurde. Die Vergrösserung der Balkone um 2.7 m² wurde als Nebeneffekt der Sanierung angesehen, der zumindest eine Vergrösserung des Gebrauchswerts und des Verkehrswerts der gesamten Liegenschaft bewirkt. Daher qualifizierte das Bundesgericht die Massnahme als nützliche bauliche Massnahme gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB, für die die vom Beschluss erfüllte Mehrheitsentscheidung ausreichend ist. Die Vergrösserung stellt keinen erheblichen oder dauernden Eingriff in das Sonderrecht des Beschwerdeführers dar, da sie weder den Gebrauch noch die Benutzung des Balkons erschwert oder unwirtschaftlich macht, sodass eine Zustimmung des Beschwerdeführers nach Art. 647d Abs. 2 ZGB nicht erforderlich war. Der Erneuerungsfonds darf gemäss Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB zur Finanzierung von Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an gemeinschaftlichen Teilen verwendet werden; die Entnahme von Fr. 120'000.-- zur Deckung der reinen Sanierungskosten entspricht daher der gesetzlichen Zweckbestimmung. Der Ausschluss von Bastelzimmer- und Einstellhalleneigentümern vom Stimmrecht ist nicht gravierend, da diese nicht unmittelbar von der Balkonsanierung betroffen sind und der Beschluss daher nicht die Grundstrukturen der Stockwerkeigentümergemeinschaft verletzt. Der Beschwerdeführer hatte den Ausschluss zudem nicht bereits an der Versammlung beanstandet, was nach Art. 2 ZGB zur Verwirkung des Anfechtungsrechts führen würde, doch da die Nichtigkeit allein geprüft wurde, war dies nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer unterliegt und trägt die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung wird nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen notwendigen, nützlichen und luxuriösen baulichen Massnahmen im Stockwerkeigentum und bestätigt, dass eine Vergrösserung im Rahmen einer Sanierung als nützliche Massnahme wirksam ist, sofern sie keinen erheblichen Nachteil für das Sonderrecht verursacht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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