Justizze.

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Justizze. Art. 64 AIG

Bundesgericht

Rumänische Staatsangehörige nach Betrugsdelikten wegweisbar: Kurzfristige Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gilt auch bei stellensuchenden EU-Bürgern ohne vorheriges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Art. 64 Abs. 3 AIG)

Datum
21.08.2020
Geschäftsnummer
2D_23/2020
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 64 AIG Art. 42 BGG Art. 83 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 114 BGG Art. 115 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 11 FZA Art. 36 VRG/LU

Zusammenfassung

Zwei rumänische Staatsangehörige wurden nach zwei Betrugsfällen in Kirchen weggewiesen. Sie erhoben gegen die Wegweisungsverfügungen vom 22. Dezember 2019 Verwaltungsbeschwerde beim kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartement, die sie jedoch als verspätet behandelte, weil die verkürzte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach Art. 64 Abs. 3 AIG angeblich galt. Die Beschwerdeführer wandten ein, sie hätten die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden, weil die Dolmetscherin auf einer Verfügung nicht unterschrieben habe, und beantragten Wiederherstellung der Frist sowie unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege. Dagegen legten die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein. Sie machten Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend. Der Streit drehte sich insbesondere darum, ob die verkürzte Frist überhaupt anzuwenden war und ob die Frist wiederherzustellen war.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, weil gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG Beschwerden gegen Wegweisungsentscheide unzulässig sind. Es prüfte stattdessen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, soweit diese zulässig war. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Wegweisung aufgrund des Wegfalls der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG beruhte und somit Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG zur Anwendung kam – nicht Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wegweisung vom 22. Dezember 2019 noch nie um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht hatten. Damit war die verkürzte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach Art. 64 Abs. 3 AIG maßgeblich. Die Eingaben vom 10. bzw. 16. Januar 2020 lagen daher verspätet vor. Auch die Rüge, die Rechtsmittelbelehrung sei nicht verständlich übersetzt worden, war unbegründet: Obwohl die Dolmetscherin auf einer Verfügung nicht unterschrieben hatte, bestätigte der Beschwerdeführer schriftlich, dass ihm die Verfügung in rumänischer Sprache übersetzt und ausgehändigt worden sei; zudem hatten die Beschwerdeführer durch Abgabe der Ausreisemeldekarte am 23. Dezember 2019 gezeigt, dass sie die Verfügung verstanden hatten. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Fristwiederherstellung nach § 36 Abs. 1 VRG/LU verneint. Die Verfassungsbeschwerde war zudem mangels hinreichender Substanzierung der Rügen nach Art. 116 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG unzulässig. Was die unentgeltliche Rechtspflege betraf, so war das Rechtsbegehren aussichtslos, weil die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren: Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Wegweisung bereits stellensuchend tätig gewesen wären oder dass die Fristwiederherstellung hätte gewährt werden müssen. Daher war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl im kantonalen als auch im bundesgerichtlichen Verfahren gerechtfertigt. Das Bundesgericht wies sämtliche Beschwerdeanträge ab und verurteilte die Beschwerdeführer zu den Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass die verkürzte Beschwerdefrist auch dann gilt, wenn EU-Bürger später behaupten, stellensuchend zu sein – solange sie zum Zeitpunkt der Wegweisung noch kein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gestellt hatten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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