Gesetzesartikel
Art. 115 BGG – Beschwerderecht
11 Entscheide, in denen Art. 115 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Kameruner mit erloschener Niederlassungsbewilligung nach mehr als sechsmonatiger Abwesenheit beantragt neue Aufenthaltsbewilligung: Beschwerde als offensichtlich unzulässig verworfen (Art. 83 lit. c Ziff. 2, 4 und 5 BGG)
- Eigentümerin klagt gegen Nachbarn um Sicherung einer Holzpalisadenwand an der Grundstücksgrenze: Beschwerde wegen zu geringem Streitwert und fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Abgewiesener Asylsuchender beantragt asylrechtliche Härtefallbewilligung nach jahrelangem illegalen Aufenthalt: Kein vertretbarer Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 8 EMRK oder Art. 14 Abs. 2 AsylG, daher Nichteintreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Rumänische Staatsangehörige nach Betrugsdelikten wegweisbar: Kurzfristige Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gilt auch bei stellensuchenden EU-Bürgern ohne vorheriges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Art. 64 Abs. 3 AIG)
- Stockwerkeigentümerin beantragt Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen zur Liegenschaftsverwaltung: Nichteintreten wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Anbieterin klagt gegen Zuschlag für Veloverleihsystem in Bern: Keine grundsätzliche Rechtsfrage, Beschwerde nicht zugelassen (Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG)
- Römisch-katholische Diözese Chur und Generalvikar Grichting klagen gegen Subvention der katholischen Landeskirche Graubünden an Beratungsstelle adebar: Keine Verletzung der Glaubensfreiheit bei negativer Zweckbindung (Art. 15 BV)
- Nachbarin vereinbart mit Nachbarn Rückschnitt überragender Weidenäste bis zur Grundstücksgrenze, Nachbarn behaupten Erklärungsirrtum: Bundesgericht lässt Beschwerde wegen zu geringem Streitwert und unvollständiger Anfechtung abweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
- Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschlüsse: Streitwert zu tief und keine Verfassungsrüge, Nichteintreten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.