Stockwerkeigentümer klagt gegen Verwertungsbegehren und Verfügungsbeschränkung: Vertretungsmacht des Rechtsvertreters der Stockwerkeigentümergemeinschaft wirksam, Beschwerde abgewiesen (Art. 75 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 06.03.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_774/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 17 SchKG Art. 120 SchKG Art. 66 ZGB Art. 75 ZGB Art. 712m ZGB
Zusammenfassung
Ein Stockwerkeigentümer erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungsverfahren, mit dem dieser die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, der neue Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht rechtsgenügend bevollmächtigt worden, und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Zudem wandte er sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung. Die Vorinstanzen hatten die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass das Anfechtungsobjekt ausschliesslich der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde war und nicht derjenige der unteren Instanz; daher war auf die Rüge gegen die Zustellung der Stellungnahmen durch die untere Aufsichtsbehörde nicht einzutreten (Art. 75 Abs. 1 BGG). Zur Vertretungsmacht des Rechtsvertreters der Stockwerkeigentümergemeinschaft führte das Gericht aus, dass dieser sich sowohl auf individuelle Vollmachten als auch auf einen Zirkularbeschluss vom 11. März 2019 stützte, welcher von sämtlichen Stockwerkeigentümern ausser dem Beschwerdeführer unterzeichnet worden war; dieser Beschluss war nicht angefochten worden und war – selbst bei einem etwaigen Mangel – nicht nichtig (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB und Art. 75 ZGB). Zur Verfahrenskostenauferlegung nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthielt: Es genügte nicht, pauschal zu behaupten, die Kosten seien „nicht geschuldet“, auf neu eingereichte Beilagen zu verweisen oder sich herablassend über eine Gerichtsperson zu äussern; daher war auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wurde die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer wurde mit den Gerichtskosten von Fr. 500.-- belastet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Rügeprinzips und der Begründungspflicht in bundesgerichtlichen Beschwerden im Schuldbetreibungsrecht, insbesondere bei der Kontrolle von Vertretungsmacht in Stockwerkeigentümergemeinschaften und bei der gerichtlichen Sanktionierung mutwilliger Prozessführung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Stockwerkeigentümer gegen Genehmigung von Miet- und Bewirtschaftungsvertrag durch Grundbuchinspektorat: Beschwerde abgewiesen, weil Verträge die Bewirtschaftungspflicht aufrechterhalten (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Erbe klagt gegen Pfandverwertung einer ungeteilten Erbschaft: Zustellung an einen Miterben rechtmässig, Aufschubsgesuch am Steigerungstag missbräuchlich (Art. 49 SchKG)
- Stockwerkeigentümer klagt gegen Beschluss zur Neuerstellung und Vergrösserung der Balkone: Sanierungsbedarf durch Asbest und Betonabplatzungen bejaht, Beschluss als nützliche bauliche Massnahme wirksam (Art. 647d Abs. 1 ZGB)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt definitiven Standort einer Fluchtwegbrücke über Oberlicht: Verlegung von provisorischem an definitiven Standort ist notwendige bauliche Massnahme (Art. 647c ZGB)
- Stockwerkeigentümerin beantragt Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses über Einbau einer Kaltwasserentkalkungsanlage: Traktandierung statutengemäss, Haussitzung ohne statutarische Grundlage, Vetorecht nach Art. 647d Abs. 2 ZGB nicht gegeben (Art. 647d Abs. 2 ZGB)
- Stockwerkeigentümerin beantragt Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen zur Liegenschaftsverwaltung: Nichteintreten wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Eigentümer einer Stockwerkeinheit klagt auf Rückversetzung einer Brücke über ihrem Atrium: Kein unmittelbarer Eingriff in die Substanz, fehlende Passivlegitimation der Gemeinschaft und der Bauhelferin (Art. 641 Abs. 2 ZGB)