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Justizze. Art. 75 BGG

Bundesgericht

Stockwerkeigentümer klagt gegen Verwertungsbegehren und Verfügungsbeschränkung: Vertretungsmacht des Rechtsvertreters der Stockwerkeigentümergemeinschaft wirksam, Beschwerde abgewiesen (Art. 75 Abs. 1 BGG)

Datum
06.03.2020
Geschäftsnummer
5A_774/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 17 SchKG Art. 120 SchKG Art. 66 ZGB Art. 75 ZGB Art. 712m ZGB

Zusammenfassung

Ein Stockwerkeigentümer erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungsverfahren, mit dem dieser die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie die Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch bestätigt hatte. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, der neue Rechtsvertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht rechtsgenügend bevollmächtigt worden, und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Zudem wandte er sich gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten wegen mutwilliger Prozessführung. Die Vorinstanzen hatten die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass das Anfechtungsobjekt ausschliesslich der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde war und nicht derjenige der unteren Instanz; daher war auf die Rüge gegen die Zustellung der Stellungnahmen durch die untere Aufsichtsbehörde nicht einzutreten (Art. 75 Abs. 1 BGG). Zur Vertretungsmacht des Rechtsvertreters der Stockwerkeigentümergemeinschaft führte das Gericht aus, dass dieser sich sowohl auf individuelle Vollmachten als auch auf einen Zirkularbeschluss vom 11. März 2019 stützte, welcher von sämtlichen Stockwerkeigentümern ausser dem Beschwerdeführer unterzeichnet worden war; dieser Beschluss war nicht angefochten worden und war – selbst bei einem etwaigen Mangel – nicht nichtig (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 ZGB und Art. 75 ZGB). Zur Verfahrenskostenauferlegung nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthielt: Es genügte nicht, pauschal zu behaupten, die Kosten seien „nicht geschuldet“, auf neu eingereichte Beilagen zu verweisen oder sich herablassend über eine Gerichtsperson zu äussern; daher war auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wurde die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer wurde mit den Gerichtskosten von Fr. 500.-- belastet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Rügeprinzips und der Begründungspflicht in bundesgerichtlichen Beschwerden im Schuldbetreibungsrecht, insbesondere bei der Kontrolle von Vertretungsmacht in Stockwerkeigentümergemeinschaften und bei der gerichtlichen Sanktionierung mutwilliger Prozessführung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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