Stockwerkeigentümergemeinschaft bestätigt definitiven Standort einer Fluchtwegbrücke über Oberlicht: Verlegung von provisorischem an definitiven Standort ist notwendige bauliche Massnahme (Art. 647c ZGB)
- Datum
- 02.02.2021
- Geschäftsnummer
- 5A 878/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 2 ZGB Art. 75 ZGB Art. 647c ZGB Art. 647d ZGB Art. 647e ZGB Art. 712g ZGB Art. 712m ZGB
Zusammenfassung
Vier Stockwerkeigentümer (Beschwerdeführer) bestritten vor Bundesgericht den Beschluss ihrer Gemeinschaft vom 9. Februar 2015, die Fluchtwegbrücke über das Oberlicht der Stockwerkeinheit 1.1 zu belassen. Sie argumentierten, die Verlegung sei keine notwendige, sondern eine nützliche oder gar luxuriöse bauliche Massnahme, die ohne ihre Zustimmung nicht hätte beschlossen werden dürfen, und sie rügten zudem Rechtsmissbrauch. Die Gemeinschaft (Beschwerdegegnerin) verteidigte den Beschluss, und zwei weitere Eigentümer (Nebenintervenienten) unterstützten sie. Streitig war insbesondere, ob der erste Standort der Brücke über dem Oberlicht 5.0 provisorisch war und ob es sachlich gleichwertige Alternativen zur Brücke gab.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Zugang zur Ostseite des Flachdaches für Wartungsarbeiten notwendig ist und die Brücke seit Beginn den einzigen funktionsfähigen Zugang darstellt; daher ist sie selbst notwendig im Sinne von Art. 647c ZGB. Da der erste Standort der Brücke über dem Oberlicht 5.0 provisorisch war – eine Feststellung, die nicht willkürlich war, da die Baubewilligung nicht zum Akteninhalt gehörte und die Versammlung selbst davon ausgegangen war – stellt die Verlegung an den neuen Standort eine notwendige bauliche Massnahme dar, die gemäss Art. 647c ZGB mit Mehrheitsbeschluss beschlossen werden durfte. Die Beschwerdeführer hatten Alternativen zur Brücke an der Versammlung nicht beantragt oder zur Diskussion gestellt, sodass sie diese erst vor Gericht nicht mehr geltend machen konnten (Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB). Eine gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit oder Zweckmässigkeit des Beschlusses ist unzulässig (Art. 75 ZGB), sodass die Gegenüberstellung alternativer Zugangsvarianten im Anfechtungsprozess unzulässig war. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs scheiterte, weil die Wahl des Standorts über dem Oberlicht 1.1 auf einem sachlichen Grund beruhte: Der Eigentümer dieser Einheit hatte zugestimmt, während alle anderen Eigentümer ausdrücklich keine Brücke über ihrem Oberlicht wollten (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer trugen somit die Kosten von Fr. 5'000.--.
Diese Entscheidung klärt, dass die Verlegung einer bereits bestehenden, funktional notwendigen Brücke von einem provisorischen an einen definitiven Standort grundsätzlich als notwendige bauliche Massnahme gilt – auch wenn andere Zugangsvarianten theoretisch denkbar sind – und dass die Anfechtung eines solchen Beschlusses nicht dazu genutzt werden darf, um Alternativen nachträglich einzuführen, die im vereinsinternen Verfahren nicht vorgebracht wurden.
Regeste
Festlegung des Standortes der Fluchtwegbrücke (Stockwerkeigentum) | Sachenrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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