Gesetzesartikel
Art. 114 BGG – Vorinstanzen
8 Entscheide, in denen Art. 114 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Eigentümerin klagt gegen Nachbarn um Sicherung einer Holzpalisadenwand an der Grundstücksgrenze: Beschwerde wegen zu geringem Streitwert und fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführer erhebt Zivilbeschwerde mit Streitwert unter Fr. 30'000.-- ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Nicht-Eintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und unzureichender Verfassungsrüge (Art. 113 ff. BGG)
- Rumänische Staatsangehörige nach Betrugsdelikten wegweisbar: Kurzfristige Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gilt auch bei stellensuchenden EU-Bürgern ohne vorheriges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung (Art. 64 Abs. 3 AIG)
- Stockwerkeigentümerin beantragt Aufhebung von Versammlungsbeschlüssen zur Liegenschaftsverwaltung: Nichteintreten wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO)
- Nachbarin vereinbart mit Nachbarn Rückschnitt überragender Weidenäste bis zur Grundstücksgrenze, Nachbarn behaupten Erklärungsirrtum: Bundesgericht lässt Beschwerde wegen zu geringem Streitwert und unvollständiger Anfechtung abweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
- Beschwerde gegen Ablehnung der provisorischen Rechtsöffnung für Unterhaltsvertrag aus dem Jahr 1997: Streitwert zu gering und Vertrag nicht als Rechtsöffnungstitel geeignet (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
- Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschlüsse: Streitwert zu tief und keine Verfassungsrüge, Nichteintreten (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.