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Justizze. Art. 62 AIG

Bundesgericht

Senegalesischer Staatsangehöriger mit Schweizer Kindern: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen zweijähriger spanischer Freiheitsstrafe und Täuschung bei Bewilligungserteilung (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG)

Datum
28.05.2020
Geschäftsnummer
2C 76/2020
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 33 AIG Art. 42 AIG Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Ein senegalesischer Staatsangehöriger, der sich unter falscher Identität als minderjähriger Asylsuchender in der Schweiz aufhielt, heiratete eine Schweizerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und nachdem bekannt wurde, dass er in Spanien mehrfach straffällig geworden war – unter anderem zu zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung – widerruf das kantonale Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung. Er wandte sich an das kantonale Obergericht, das die Beschwerde teilweise gut hiess, weil ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war, im Übrigen aber abwies. Vor dem Bundesgericht rügte er Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Unverhältnismässigkeit der Wegweisung angesichts seiner Beziehungen zu seinen beiden schweizerischen Kindern. Das Bundesgericht prüfte, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist und ob die Vorinstanz die Grundrechte des Beschwerdeführers gewahrt hat.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass ein zwingender Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, weil der Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 in Spanien wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Zudem hatte er bei der Bewilligungserteilung wissentlich behauptet, nie verurteilt worden zu sein, obwohl die Verurteilung vom 30. November 2007 wegen Drogenhandels längst rechtskräftig war – dies stellt einen weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar. Die aufenthaltsbeendende Massnahme ist verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer keine besonders enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinen schweizerischen Töchtern unterhält: Die Vorinstanz stellte fest, dass seine Besuche unregelmässig, spontan und unzuverlässig waren; er arbeitete seit Monaten im Raum Zürich, ohne sich um eine Anstellung in der Nähe der Kinder zu bemühen; zur jüngeren Tochter räumte er selber eine lockerere Beziehung ein; wirtschaftlich trägt er nur punktuell bei. Auch sein soziales Netz in Senegal ist vorhanden – er spricht Mandinga und Französisch, steht mit Verwandten in Kontakt und verfügt über Berufserfahrung in der Gastrobranche – sodass eine Rückkehr zumutbar ist. Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidrelevanten Argumenten auseinandergesetzt und ihre Begründung genügt; ein Anspruch auf Akteneinsicht in das Eheschutzverfahren bestand nicht, da der Beschwerdeführer als Partei daran beteiligt war und die Akten ihm bekannt waren. Ein Vertrauensschutz aus früheren Bewilligungsverlängerungen entsteht nicht, weil diese nur auf Zusehen hin erfolgten, während das Widerrufsverfahren hängig war. Die Beschwerde ist daher unbegründet.

Die Entscheidung beruht auf Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG als zentralen Widerrufsgründen, auf Art. 96 AIG für die Verhältnismässigkeitsprüfung, auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK für den Schutz des Familienlebens sowie auf Art. 29 Abs. 2 BV für das rechtliche Gehör. Das Bundesgericht gewährte dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG und sprach seinem Anwalt eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu; Kosten wurden nicht erhoben nach Art. 68 Abs. 3 BGG.

Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle mit ausländischen Elternteilen relevant, die sich auf Art. 8 EMRK berufen, obwohl sie strafrechtlich belastet sind und keine stabile, eng geführte Beziehung zu ihren schweizerischen Kindern nachweisen können. Sie verdeutlicht, dass die bloße biologische Vaterschaft oder sporadische Kontakte nicht ausreichen, um einen Anspruch auf Aufenthalt zu begründen, wenn gleichzeitig schwerwiegende ausländerrechtliche Verstöße vorliegen.

Regeste

Widerruf Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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