Gesetzesartikel
Art. 42 AIG – Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
6 Entscheide, in denen Art. 42 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Indischer Staatsangehöriger verliert nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen Scheinehe mit Schweizerin und Parallelbeziehung mit indischer Ehefrau: Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG
- Palästinenser mit Schweizer Familie und Invalidenrente: Wegweisung nach Israel mangels Prüfung des Aufenthaltsrechts im Zielstaat rechtswidrig (Art. 42 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 83 Abs. 2 AIG)
- Ausländische Ehefrau nach Scheidung verliert Aufenthaltsrecht: Dreijahresfrist der Ehegemeinschaft nicht erfüllt, nachehelicher Härtefall nicht nachgewiesen (Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG)
- Libanesische Staatsangehörige beantragt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung: Kein Anspruch nach AIG-Art. 42 Abs. 1, 50 Abs. 1 lit. a/b; Beschwerde unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Senegalesischer Staatsangehöriger mit Schweizer Kindern: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen zweijähriger spanischer Freiheitsstrafe und Täuschung bei Bewilligungserteilung (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.