Türkischer Staatsangehöriger verliert Niederlassungsbewilligung wegen Scheinehe mit Schweizerin und Verschweigen der Parallelbeziehung: Widerruf rechtmäßig (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 13.08.2025
- Geschäftsnummer
- 2C_202/2025
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 118 AIG Art. 5 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 12 KRK
Zusammenfassung
Der türkische Staatsangehörige A.________ war seit 2006 in der Schweiz und hatte zwei Ehen mit Schweizerinnen geschlossen, wobei die erste als Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung bewertet wurde. Nach einer Scheidung heiratete er 2015 eine türkische Staatsangehörige, mit der er zwei Kinder hat. Im Jahr 2020 wurde er strafrechtlich wegen Täuschung der Behörden im Zusammenhang mit der ersten Ehe verurteilt. Das Migrationsamt widerruf 2023 die Niederlassungsbewilligungen von A.________ und seinen beiden Kindern sowie die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Die kantonalen Instanzen bestätigten diesen Widerruf. Vor dem Bundesgericht rügen die Betroffenen die unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung des Rechts auf Anhörung der Kinder sowie die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen insbesondere unter Berufung auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK und das Recht auf Familienleben nach der Kinderrechtskonvention.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen von A.________, seinem Sohn C.________ und seiner Tochter D.________ sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau B.________. Der Widerruf beruht auf dem strafrechtlich festgestellten Vorliegen einer Scheinehe mit einer Schweizerin und dem Verschweigen einer Parallelbeziehung im Bewilligungsverfahren, was den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG verwirklicht. Auch die Kinder müssen sich das täuschende Verhalten ihres Vaters anrechnen lassen, sodass ihr Widerruf ebenfalls gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin B.________ hat kein eigenständiges Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK, da sie erst seit Mai 2016 in der Schweiz lebt und keine überdurchschnittliche Integration nachweisen kann. Die Rückkehr in die Türkei ist sowohl für die Erwachsenen als auch für die neun- und vierjährige Kinder zumutbar, da sie dort verwurzelt sind, die Sprache beherrschen und familiär eingebunden sind. Die Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts und der Korrektheit von Angaben im Bewilligungsverfahren das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Rüge einer Verletzung von Art. 12 Abs. 2 KRK ist unbegründet, weil die Kinder durch ihre Eltern wirksam vertreten wurden und eine persönliche Anhörung nicht erforderlich war. Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftung. Dieses Urteil stärkt die Rechtsprechung, dass ein langjähriger Aufenthalt allein nicht gegen den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung schützt, wenn dieser auf Täuschung beruht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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