Straffälliger Ausländer mit schweizerischer Lebenspartnerin und gemeinsamem Kind beantragt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Keine biographische Kehrtwende trotz familiärer Integration, Aufenthaltsbeendigung verhältnismässig (Art. 8 EMRK)
- Datum
- 11.10.2024
- Geschäftsnummer
- 2C 501/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 33 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 29 BV Art. 19 BetmG Art. 19a BetmG Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 286 StGB Art. 358 StPO Art. 44 nStGB
Zusammenfassung
Ein guineischer Staatsangehöriger, der 2010 als Asylbewerber in die Schweiz einreiste, reiste 2013 unter falschem Namen und mit gefälschten portugiesischen Dokumenten erneut ein und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Seit 2012 war er mehrfach straffällig, darunter 2016 zu einer dreijährigen teilbedingten Freiheitsstrafe wegen schweren Drogendelikts verurteilt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug 2019 lebte er mit seiner schweizerischen Lebenspartnerin zusammen, mit der er 2022 ein Kind bekam, arbeitete als Koch und begann 2023 eine Berufslehre. Er beantragte 2019 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, was das Migrationsamt des Kantons Zürich 2021 ablehnte. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2023 erhob er Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die Nichtverlängerung verletze sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden konnte, weil der Beschwerdeführer keine EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit besitzt und daher das Freizügigkeitsabkommen (FZA) nicht anwendbar ist. Stattdessen prüfte es den Anspruch auf Grundlage von Art. 8 EMRK und der nationalen Regelung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG, wobei Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG einen Widerrufsgrund darstellt, wenn eine längerdauernde Freiheitsstrafe verhängt wurde – hier die dreijährige Strafe vom 14. Dezember 2016. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK und Art. 96 Abs. 1 AIG ergab, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt: Die schwere strafrechtliche Tat, bei der 657,5 Gramm Kokain in der gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebenspartnerin sichergestellt wurden, zeigte, dass die familiäre Bindung allein nicht ausreichte, um eine grundlegende Verhaltensänderung glaubhaft zu machen. Obwohl der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung 2019 straffrei blieb und sich beruflich integrierte, bewertete das Bundesgericht die deliktfreie Zeit von rund viereinhalb Jahren als zu kurz für eine biographische Kehrtwende, zumal die dreijährige Probezeit bis Mai 2021 lief und das ausländerrechtliche Verfahren seit Oktober 2021 hängig war. Auch die Tatsache, dass er bereits während der Beziehung zu seiner jetzigen Partnerin schwer delinquent war, sprach gegen eine nachhaltige Umkehr. Die familiären Interessen – insbesondere das Wohl des gemeinsamen Kindes – wurden gewürdigt, aber als nicht ausreichend erachtet, um die Aufenthaltsbeendigung zu verhindern, da Besuche und elektronische Kommunikation den Kontakt von Guinea aus ermöglichen würden. Eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG kam nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--; eine Parteientschädigung wird nicht geschuldet. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Kriterien für die Annahme einer biographischen Kehrtwende bei langjährigem Aufenthalt und familiärer Integration aufstellt und betont, dass die bloße Dauer der straffreien Zeit ohne weitere Indizien für eine tiefgreifende Verhaltensänderung nicht ausreicht.
Regeste
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Bürgerrecht und Ausländerrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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