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Justizze. Art. 50 AIG

Bundesgericht

Ägyptischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ausreise seiner spanischen Ehefrau: Eigenständiger Anspruch nach Art. 50 AIG scheitert, weil Niederlassungsbewilligung der Ehefrau bereits erloschen war (Art. 50 AIG)

Datum
27.06.2025
Geschäftsnummer
2C_214/2025
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 33 AIG Art. 49 AIG Art. 50 AIG Art. 63 AIG Art. 83 BGG Art. 8 EMRK Art. 23 VFP

Zusammenfassung

Ein ägyptischer Staatsangehöriger beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die er aufgrund seiner Ehe mit einer spanischen Staatsangehörigen erhalten hatte. Nachdem diese im Januar 2022 aus der Schweiz ausgereist war und ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am 30. September 2022 erloschen war, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung ab. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht die Verletzung von Art. 50 AIG sowie des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die eheliche Gemeinschaft erst Anfang 2024 aufgelöst worden sei, also nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass ein eigenständiger Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG nur dann besteht, wenn zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch eine originäre Niederlassungsbewilligung der Ehefrau bestand. Da die Ehefrau bereits am 3. Januar 2022 aus der Schweiz ausgereist war und ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am 30. September 2022 erloschen war, während die eheliche Gemeinschaft erst Anfang 2024 aufgelöst wurde, fehlte die Voraussetzung für einen Anspruch nach Art. 50 AIG. Die vorinstanzliche Beurteilung hielt vor Bundesrecht stand, weil die Voraussetzung eines bestehenden originären Bewilligungsanspruchs ein objektives Kriterium ist, das nicht durch persönliche Erwartungen oder den Verlauf der Ehe beeinflusst wird. Auch der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK war nicht betroffen, weil der Beschwerdeführer sich zwar wirtschaftlich integriert hatte, aber keine besonders ausgeprägte soziale Verankerung in der Schweiz nachweisen konnte und seine rechtmäßige Aufenthaltsdauer zehn Jahre noch nicht erreicht hatte. Die Beschwerde war daher unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 1'200.– auferlegt, weil er unterlag (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Urteil klärt entscheidend, dass der Anspruch nach Art. 50 AIG nicht mehr entsteht, sobald die originäre Niederlassungsbewilligung des Ehegatten vor der Auflösung der Familiengemeinschaft erlischt – auch wenn die Ehe fortbestand und der ausländische Ehegatte auf deren Fortdauer vertraute.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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