Palästinenser mit Schweizer Familie und Invalidenrente: Wegweisung nach Israel mangels Prüfung des Aufenthaltsrechts im Zielstaat rechtswidrig (Art. 42 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 83 Abs. 2 AIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 237 · ATF 151 II 237 · DTF 151 II 237
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 II 237
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein palästinensischer Staatsbürger, der seit 2001 in der Schweiz lebt, mit einer Schweizerin verheiratet ist und fünf Schweizer Kinder hat, wurde wegen strafrechtlicher Verurteilungen in Deutschland und Sozialhilfebezug aus der Schweiz weggewiesen. Er und seine Ehefrau beantragten erneut den Familiennachzug und beriefen sich auf die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente. Das kantonale Migrationsamt lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Israel an. Die Beschwerdeführer wandten sich ans Bundesgericht und machten geltend, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer nach wie vor in Israel aufenthaltsberechtigt sei.
Das Bundesgericht hob die kantonale Entscheidung auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den entscheiderheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hatte, weil sie nicht geprüft hatte, ob der Beschwerdeführer 2 nach wie vor in Israel aufenthaltsberechtigt ist. Der Beschwerdeführer 2 verfügt weder über die israelische Staatsbürgerschaft noch über einen gültigen israelischen Pass; sein letztes israelisches Reisedokument war bis zum 12. Juni 2020 gültig. Weder im angefochtenen Urteil noch in den Akten finden sich Hinweise darauf, auf welcher Grundlage er seitdem in Israel aufenthaltsberechtigt sein soll. Dass er dort teilweise aufgewachsen ist, einen erwachsenen israelischen Sohn hat und jahrelang mit der israelischen Regierung kollaboriert hat, begründet kein Recht auf Aufenthalt. Zudem hat sich die politische Lage im Nahen Osten seit dem Hamas-Terror vom 7. Oktober 2023 derart verschlechtert, dass die Frage der Wiederaufnahme durch die israelischen Behörden dringend abgeklärt werden muss. Diese Prüfungspflicht folgt aus Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 83 Abs. 2 AIG sowie aus Art. 97 Abs. 1 BGG, da die Beurteilung, ob Israel als Herkunfts- oder Ausreiseland in Betracht kommt, auf einem gesicherten Tatsachenfundament beruhen muss. Die Migrationsbehörden dürfen sich nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern müssen vor der Interessenabwägung klären, ob ein Anspruch auf Aufenthalt im Ausreiseland besteht – andernfalls darf die Wegweisung bereits nicht angeordnet werden. Die weitere Rüge zur Verletzung von Art. 8 EMRK blieb unbeurteilt.
Regeste
Art. 42 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 lit. b und Art. 83 Abs. 2 AIG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Gesuch um Wiedererwägung der Verweigerung des Familiennachzugs wegen des Vorliegens von Widerrufsgründen; Pflicht zur Ermittlung des entscheiderheblichen Sachverhalts. Die Frage, ob eine wegzuweisende ausländische Person im anvisierten Ausreiseland aufenthaltsberechtigt ist, betrifft nicht die allfällige Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern das Tatsachenfundament für die Beurteilung, ob dieses Land als ihr Herkunfts- bzw. als Ausreiseland in Betracht kommt (E. 4.3.4). Die Migrationsbehörden dürfen sich nicht auf blosse Vermutungen bezüglich des Herkunftslands abstützen, sondern müssen vor Vornahme der ausländerrechtlichen Interessenabwägung prüfen, ob (weiterhin) ein Anspruch auf Aufenthalt im Ausreiseland besteht; ist dies nicht der Fall, hat bereits die Anordnung der Wegweisung dorthin zu unterbleiben (E. 4.3.5). Regeste Art. 42 al. 1, art. 51 al. 1 let. b et art. 83 al. 2 LEI; art. 97 al. 1 LTF; demande de réexamen du refus du regroupement familial en raison de l'existence de motifs de révocation; obligation d'établir les faits pertinents pour la décision. Le point de savoir si un étranger a le droit de séjourner dans le pays de renvoi prévu ne concerne pas l'éventuelle impossibilité d'exécuter le renvoi, mais le complexe de faits permettant de déterminer si ce pays peut être considéré comme son pays d'origine ou de départ (consid. 4.3.4). Les autorités de police des étrangers ne peuvent pas se baser sur de simples suppositions sur le pays de provenance, mais doivent examiner, avant de procéder à la pesée des intérêts prévue par le droit des étrangers, s'il existe (toujours) un droit au séjour dans le pays de renvoi; si tel n'est pas le cas, il faut renoncer à ordonner le renvoi dans ce pays (consid. 4.3.5). Regesto Art. 42 cpv. 1, art. 51 cpv. 1 lett. b e art. 83 cpv. 2 LStrI; art. 97 cpv. 1 LTF; domanda di riesame del rifiuto del ricongiungimento familiare vista la presenza di motivi di revoca; obbligo di accertare i fatti pertinenti per la decisione. La questione di sapere se una persona straniera oggetto di una misura d'allontanamento ha il diritto di soggiornare nel paese di rinvio previsto, non concerne l'eventuale impossibilità d'eseguire il rinvio, ma il complesso di fatti che permette di determinare se questo paese può essere considerato come il suo paese di provenienza o di rinvio (consid. 4.3.4). Le autorità migratorie non possono fondarsi su semplici supposizioni sul paese di provenienza, ma devono esaminare, prima di procedere alla ponderazione degli interessi chiesta dal diritto degli stranieri, se esiste (ancora) un diritto di soggiornare nel paese di rinvio; se ciò non è il caso, occorre rinunciare a ordinare il rinvio in questo paese (consid. 4.3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kolumbianische politische Aktivistin beantragt Asyl wegen Drohungen durch nichtstaatliche Akteure: Kein Nachweis für staatliche Verfolgung oder unzureichenden staatlichen Schutz, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 AsylG)
- Jemenitischer Asylsuchender mit Aufenthalt in Uganda: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung nach Uganda zulässig und zumutbar (Art. 7 AsylG)
- Asylgesuch eines homosexuellen guineischen Staatsangehörigen wegen sozialer Ausgrenzung und Gewalt: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachgewiesen (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Asylsuchender aus den Komoren mit homosexueller Orientierung scheitert am Glaubhaftigkeitsnachweis: Unglaubwürdige und widersprüchliche Schilderungen führen zur Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 7 AsylG)
- Serbischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe mit deutscher Staatsbürgerin und Verschweigen ausserehelicher Kinder: Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG rechtmässig
- Asylbewerber aus China mit chronischen psychischen Erkrankungen und Diabetes: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylbewerber aus Eritrea behauptet Zwang zur Militärrekrutierung und Flucht: Glaubhaftmachung scheitert an widersprüchlichen und unklaren Angaben zur Vorladung und zum Militärdienst (Art. 7 AsylG)