Justizze.

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Justizze. Art. 62 AIG

Bundesgericht

Serbischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe mit deutscher Staatsbürgerin und Verschweigen ausserehelicher Kinder: Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG rechtmässig

Datum
18.12.2025
Geschäftsnummer
2C_346/2025
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG

Zusammenfassung

Ein serbischer Staatsangehöriger hatte 2010 eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) erhalten, weil er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet war. Nach der Scheidung 2022 und einer erneuten Heirat mit seiner ersten Ehefrau beantragte er den Familiennachzug für diese und seinen Sohn. Das Migrationsamt Solothurn widerruf ihm die Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung an, weil es eine Scheinehe mit der deutschen Ehefrau und Täuschung bei der Bewilligungserteilung annahm. Gegen dieses Vorgehen erhob er Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer während seiner Ehe mit der deutschen Staatsbürgerin zwei aussereheliche Kinder mit seiner ersten Ehefrau gezeugt hat und diese über viele Jahre hinweg regelmäßig besucht hat – ein gewichtiges Indiz für eine dauerhafte Parallelbeziehung. Diese Tatsachen verschwieg er bei seinem Familiennachzugsgesuch 2010, obwohl sie für die Beurteilung seines Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wesentlich waren; dies begründet den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht auf eine Täuschungsabsicht und eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe schliessen, was den Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bereits von vornherein ausschliesst (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Auch die fehlenden Beweise für eine echte Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau – etwa nur Fotos aus den ersten Ehejahren – sowie die schnelle Wiederheirat mit der ersten Ehefrau nach der Scheidung stützen diese Beurteilung. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen (Art. 96 Abs. 1 AIG), da eine Rückkehr nach Serbien ihm durchaus zumutbar ist: Er verbrachte dort seine Jugend, wurde dort ausgebildet, beherrscht die Sprache und unterhält intensive familiäre Kontakte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- trägt der unterliegende Beschwerdeführer. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Rechtsmissbrauchs bei Familiennachzug und die hohe Beweislast bei der Entkräftung von Indizien für eine Scheinehe bekräftigt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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