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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Italienischer Staatsangehöriger wegen schweren Drogenhandels mit 265 Gramm Heroingemisch verurteilt: obligatorische fünfjährige Landesverweisung angeordnet (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB)

Datum
07.05.2025
Geschäftsnummer
6B_1260/2023
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 19 BetmG Art. 19a BetmG Art. 20 BetmG Art. 47 StGB Art. 49 StGB Art. 66a StGB Art. 305 StGB Art. 31 VZAE

Zusammenfassung

Ein italienischer Staatsangehöriger wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und einer Busse verurteilt und zusätzlich zu einer fünfjährigen Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und rügte insbesondere die Feststellung der Drogenmenge, die Strafzumessung sowie die Anordnung der Landesverweisung als Verletzung von Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 66a Abs. 2 StGB.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz willkürfrei die Drogenmenge von 265 Gramm Heroingemisch festgestellt hatte, gestützt auf WhatsApp-Chatverläufe zwischen Mittätern und Aussagen eines Mitbeschuldigten, welche durch eigene Zugeständnisse und Chatnachrichten des Beschwerdeführers bestätigt wurden. Die Strafzumessung hielt sich im sachrichterlichen Ermessen, da das Gericht objektives und subjektives Verschulden, Vorstrafen und Geständnis angemessen gewichtet hatte; das Geständnis war erst angesichts der erdrückenden Beweislage abgegeben worden und führte daher nur zu einer marginalen Strafminderung. Die Landesverweisung war nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch, weil der Beschwerdeführer wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verurteilt worden war. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB war zu verneinen, weil der Beschwerdeführer zwar eine langjährige Partnerin und eine neunjährige Tochter in der Schweiz hatte, aber faktisch nicht mit ihnen zusammenlebte, lediglich an seinen arbeitsfreien Tagen bei ihnen war und das Sorgerecht sowie die überwiegende Betreuungsverantwortung bei der Kindsmutter lag; zudem war er in Deutschland und Italien familiär und beruflich verwurzelt. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwog, weil der Beschwerdeführer zur Tatzeit seit mehreren Jahren von Heroin und Kokain abhängig war, bereits drei Vorstrafen hatte, darunter Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB, und sich trotz Haftentlassung im April 2022 noch immer in einer kritischen Phase befand, ohne Therapie oder Nachweis langfristiger Abstinenz. Damit lag eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA vor. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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