Deutscher Staatsangehöriger wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt: Landesverweisung bestätigt, Kostenregelung teilweise aufgehoben (Art. 66a StGB)
- Datum
- 16.04.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_622/2024
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 63 StGB Art. 66a StGB Art. 179quater StGB Art. 187 StGB Art. 197 StGB Art. 135 StPO Art. 426 StPO Art. 428 StPO Art. 31 VZAE
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer siebenjährigen Landesverweisung verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob er Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte unter anderem einen Freispruch, eine mildere Strafe, den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Therapie sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Er rügte zudem eine fehlerhafte Kostenregelung. Die Vorinstanz hatte ihn in einzelnen Anklagepunkten freigesprochen, insgesamt aber die Verurteilung und das Strafmass bestätigt.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung zu Anklageziffer 1b keine Willkür begangen habe, da der Beschwerdeführer nicht konkret benannte, welchen Aktenstellen die Feststellungen widersprechen sollten, und die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers sachgerecht gewürdigt habe. Bei der Strafzumessung überschritt das Obergericht sein Ermessen nicht, da es die konkreten Tatumstände, die Schuldfähigkeit und die Täterkomponenten – darunter auch das Asperger-Syndrom – angemessen berücksichtigt hatte; das psychiatrische Gutachten sah keine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vor. Der Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme war nicht geboten, weil die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Gutachter speziell nach der Notwendigkeit einer vollzugsbegleitenden Therapie zu befragen und weil die Therapie auch während des Strafvollzugs durchgeführt werden könne. Die Landesverweisung war rechtmässig, weil die Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt waren und die Vorinstanz zu Recht verneinte, dass ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege; die langjährige Aufenthaltsdauer, die familiären Bindungen und die Integration in der Schweiz wurden zwar anerkannt, aber den hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung – insbesondere angesichts der Schwere der Delikte gegen Kinder und der einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2009 – nicht überwogen. Die Kostenregelung für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten war jedoch fehlerhaft, weil die vollständige Auferlegung der Kosten nicht gerechtfertigt war, da die Freisprüche in Anklageziffer 1a auf eigenständige Handlungen bezogen waren und daher zu aussonderbaren Mehrkosten geführt hatten, die ausgeschieden werden mussten. Das Bundesgericht hob daher Ziffer 11 des angefochtenen Urteils auf und verwies die Sache zur Neuentwicklung der Kostenregelung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten im Bundesgerichtsverfahren trägt der Beschwerdeführer teilweise, während ihm eine Parteientschädigung zusteht. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die restriktive Handhabung der Härtefallklausel bei Landesverweisung nach Art. 66a StGB bestätigt und klare Grenzen für die Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen und Strafzumessung durch das Bundesgericht aufzeigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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