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Justizze. Art. 50 AIG

Bundesgericht

Geschiedene kosovarische Staatsangehörige beantragt nachehelichen Härtefall nach Scheidung nach weniger als drei Ehejahren: Keine glaubhafte Darlegung systematischer häuslicher Gewalt, Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG abgelehnt

Datum
14.10.2025
Geschäftsnummer
2C_639/2024
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 50 AIG Art. 64d AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK Art. 31 VZAE Art. 77 VZAE

Zusammenfassung

Eine kosovarische Staatsangehörige, die 2019 einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Mann aus Nordmazedonien heiratete, reiste 2020 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die bis Juni 2022 verlängert wurde. Die Ehe wurde 2021 geschieden. Das kantonale Migrationsamt verfügte 2022 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Bewilligung und ihre Wegweisung. Nach Ablehnung ihrer Einsprache und Beschwerde durch das kantonale Verwaltungsgericht legte sie Beschwerde an das Bundesgericht. Sie machte geltend, während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, was einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG begründe; zudem sei ihre Integration in der Schweiz besonders ausgeprägt und eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar; ferner berufe sie sich auf Vertrauensschutz. Die Vorinstanz hatte sämtliche Rügen abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte, weshalb ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausschied. Für den nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG fehlte es an einer glaubhaften Darlegung systematischer häuslicher Gewalt: Die Beschwerdeführerin benannte keine konkreten Vorfälle, konnte die geforderte Systematik der psychischen Oppression nicht belegen, und das ärztliche Überweisungsschreiben vom 10. Dezember 2020 zur Anpassungsstörung war fachärztlich nicht bestätigt. Auch die Behauptung einer besonders ausgeprägten Integration war unbegründet, da eine Aufenthaltsdauer von rund vier Jahren nicht ausreichte, um den hohen Anforderungen an eine "besonders ausgeprägte Integration" gemäss Art. 8 EMRK zu genügen. Der Vertrauensschutzgrundsatz nach Art. 5 Abs. 3 BV war nicht gegeben, weil die vorherige Verlängerung der Bewilligung am 6. August 2021 keine verbindliche Zusicherung für weitere Verlängerungen darstellte. Die Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) waren unbegründet: Die Aussonderung der Strafakten des Ex-Ehemannes war gerechtfertigt, da dessen Interesse an Vertraulichkeit überwog und die Akten für die Beurteilung der häuslichen Gewalt nicht entscheidend waren; die antizipierte Beweiswürdigung war zulässig, da die bereits vorliegenden Referenzschreiben und Informationen zur Drogenabhängigkeit und Haft des Ex-Ehemannes den Sachverhalt bereits hinreichend klärten. Die Beschwerde war somit insgesamt unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Beweislast bei nachehelichen Härtefällen unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Trennung oder punktuelle Spannungen nicht ausreichen, um den gesetzlichen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu erfüllen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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