Justizze.

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Justizze. Art. 90 SVG

Bundesgericht

Fahrerin fährt bei 50 km/h mit mindestens 25 m Abstand auf vorausfahrendes Fahrzeug auf, das nach Ortstafel verkehrsbedingt bremst: Verkehrsregelverletzung wegen mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 90 Abs. 1 SVG)

Datum
09.02.2022
Geschäftsnummer
6B_920/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 26 SVG Art. 31 SVG Art. 32 SVG Art. 34 SVG Art. 37 SVG Art. 90 SVG Art. 113 StPO Art. 398 StPO Art. 3 VRV Art. 12 VRV

Zusammenfassung

Eine Fahrerin warf man ihr vor, am 19. November 2019 auf der Lindaustrasse in Richtung Tagelswangen auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren zu sein. Das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon verurteilte sie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 300.--, was das Bezirksgericht Pfäffikon bestätigte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies ihre Berufung ab. Die Fahrerin erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte ihren Freispruch sowie die Rückweisung des Falls zur neuen Beurteilung. Sie rügte unter anderem eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen willkürfrei getroffen hatte. Die erste Instanz stellte fest, dass das vorausfahrende Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit (ca. 57–60 km/h) fuhr und nach der Ortstafel Tagelswangen verkehrsbedingt bremste – eine Geschwindigkeitsanpassung, die gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG zulässig war. Die Beschwerdeführerin fuhr mit korrekter Geschwindigkeit (50 km/h) und hielt mindestens 25 Meter Abstand ein, was gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ausreichend war. Dennoch konnte sie trotz eingeleitetem Bremsmanöver den Auffahrunfall nicht verhindern, weil sie nicht rechtzeitig reagiert hatte – ein Mangel an erforderlicher Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der vorausfahrende Lenker keine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand vollzogen hatte, was durch dessen Aussage, das Fahrzeug habe noch „gerollt“, gestützt wurde; dies entsprach Art. 12 Abs. 2 VRV und schloss eine Schikanefeststellung aus. Die Beschwerdeführerin brachte keine schlüssige Willkürrüge vor, da ihre Argumente weitgehend appellatorisch blieben und nicht nachwiesen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar war – ein Erfordernis gemäss Art. 95 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG. Auch ihre Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs blieb unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), ebenso ihre Kosten- und Entschädigungsbeanstandungen, die allein auf den erfolglosen Freispruchsanspruch gestützt waren. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein überraschendes Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs – selbst wenn brüsk – den nachfolgenden Fahrer nicht entlastet, solange dieser gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG die erforderliche Aufmerksamkeit und Fahrzeugbeherrschung aufbringen muss.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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